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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des B in N, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1. Februar 2005, Zl. E B02/11/2004.009/015, betreffend Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: B in N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Gemeinde Neufeld an der Leitha als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und hob in Stattgebung der Berufung der Mitbeteiligten den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 22. April 2004, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Mai 2004, mit dem dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in einem näher genannten Standort erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Gleichzeitig sprach sie aus, das Genehmigungsansuchen des Beschwerdeführers werde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
Nach Ausführungen zur Parteistellung der Mitbeteiligten und der Zulässigkeit ihrer Berufung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (per Fax am 13. Dezember 2004 zugestellt) mitgeteilt, die Unterlagen seines Ansuchens (Betriebsbeschreibung, Maschinenliste) enthielten nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben. Er werde aufgefordert, weitere näher bezeichnete Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Die Behebung dieser Antragsmängel sei notwendig gewesen, sodass die belangte Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages unter gleichzeitiger Androhung der Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens bei Nichtbehebung verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei diesem Auftrag zur Mängelbehebung seines Genehmigungsansuchens binnen zwei Wochen nicht nachgekommen, weshalb dieses gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid (und zwar erkennbar nur gegen Spruchpunkt II) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung (GewO) 1994 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, sie habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2005 "auf Grund eigenen Verschuldens" keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag am 29. Dezember 2004 tatsächlich entsprochen habe. Sie habe demnach das Genehmigungsansuchen zu Unrecht wegen nicht behobener Mängel des Anbringens zurückgewiesen. Sie nehme daher als Berufungsbehörde das Verfahren über die Berufung der Mitbeteiligten gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 1 AVG wieder auf.
Mit der Gegenschrift legte die belangte Behörde den Bescheid vom 6. Juni 2005, Zl. E B02/11/2004.009/018 vor, mit dem Spruchpunkt II des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG aufgehoben und das Verfahren vor der belangten Behörde wieder aufgenommen wird. Nach der diesem Bescheid angehefteten Faxbestätigung wurde er den Vertretern der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der BH als erstinstanzlicher Behörde am 7. Juni 2005 per Fax übermittelt.
Im Übrigen beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt sein könne.
Der Beschwerdeführer macht mit dem dargestellten Beschwerdepunkt erkennbar einen Eingriff in die ihm erteilte Betriebsanlagengenehmigung geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid behoben (und der zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen) wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift ist daher eine Verletzung des als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechts durch den angefochtenen Bescheid möglich.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Slg. Nr. 9.277/A).
Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung im Sinne des oben zitierten Beschlusses durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte, sondern durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege (ungeachtet einer entsprechenden Anordnung der belangten Behörde im Spruch des Wiederaufnahmebescheides) eingetreten ist, ist die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen, wonach bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses dies bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Eine meritorische Erledigung der Beschwerde hätte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, weil - wie die belangte Behörde selbst einräumt - die für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer sei dem Mängelbehebungsantrag nicht nachgekommen, nicht zutreffend war. Es war daher dem Beschwerdeführer der Aufwandersatz im Rahmen des gestellten Begehrens gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, zuzusprechen. Wien, am 7. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040052.X00Im RIS seit
08.02.2006