Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth G***, Handelsfrau, Wien 3, Ungargasse 2, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ignaz K***, Kaufmann, Wien 1, Kohlmarkt 5, vertreten durch Dr.Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 11.April 1989, GZ 1 R 49/89-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11.Jänner 1989, GZ 21 Cg 66/88-14, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage den Betrag von S 500.000,-- und brachte vor, sie habe dem Beklagten diesen Betrag als Anzahlung einer mit S 7,5 Mio. vereinbarten Ablöse für die Überlassung der Mietrechte am Geschäftslokal Wien 1, Kohlmarkt 5, ausgefolgt. Ein Bestandvertrag in Ansehung dieses Geschäftslokals sei in der Folge nicht zustandegekommen, der Beklagte verweigere die Rückzahlung der Ablöse. Sie stütze ihren Anspruch insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 1431 ff ABGB und § 27 Abs.1 Z 1 MRG.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Voraussetzungen für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes seien nicht gegeben, weil zwischen den Streitteilen kein Bestandverhältnis begründet worden sei. Über den gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag der Klägerin hob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Zurückweisungsbeschluß auf und verwies die Rechtssache antragsgemäß an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.
In der Klagebeantwortung erhob der Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Es handle sich um einen Streit über die Eingehung eines Bestandvertrages, so daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben sei. Die Klägerin habe von seiner Ehegattin Karin K*** das am Standort Wien 1, Kohlmarkt 5, betriebene Unternehmen um S 7,5 Mio. erworben und S 500.000,-- als Anzahlung geleistet; die Klägerin weigere sich nunmehr, den abgeschlossenen Vertrag zuzuhalten.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe mit dem Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 7,5 Mio. für die Überlassung der Mietrechte am Lokal Wien 1, Kohlmarkt 5, nicht aber einen Unternehmenskauf vereinbart. Für den erhobenen Anspruch sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 49 Abs.1 Z 5 JN zuständig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verwarf. Für die Rückforderung einer gesetzwidrigen Ablösezahlung sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nur dann gegeben, wenn die Rückzahlung der Ablöse vom Vertragspartner des Bestandvertrages gefordert werde, was hier nicht der Fall sei. Die Streitteile hätten keinen Bestandvertrag abgeschlossen, sondern die Zahlung der Ablöse im Hinblick auf einen nach Aufgabe der Bestandrechte am Geschäftslokal durch den Beklagten bzw. seine Ehegattin von der Klägerin mit der Hauseigentümerin, der E*** A*** V***-AG, abzuschließenden Bestandvertrag
vereinbart.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art.III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar, solche mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Das erklärte Ziel der Neufassung des § 45 JN, der schon in seinem Abs.1 in der bis zum 30.4.1983 geltenden Fassung angeordnet hatte, daß Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes begründet ist, war die weitere Zurückdrängung von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Der Justizausschuß hat durch eine Neuformulierung der Bestimmung des § 45 noh klarer ausdrücken wollen, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP 3). Diese Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (JBl. 1987, 792; MietSlg. 31.617; SZ 40/102; SZ 39/205). Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien bejaht wurde, ist demnach gemäß § 45 JN unzulässig. Es ist dann auch nicht zu prüfen, ob nicht schon der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien (ON 14) gemäß § 45 zweiter Halbsatz JN unzulässig war (JBl. 1987, 592).
Da die Klägerin die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht erkannte, sind ihr Kosten für die Rekursbeantwortung nicht zuzusprechen (§§ 40, 50 ZPO).
Anmerkung
E18268European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00622.89.0906.000Dokumentnummer
JJT_19890906_OGH0002_0010OB00622_8900000_000