Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karin O***, Sekretärin, Futterknechtgasse 27, 1232 Wien, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl und Dr. Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Franz K***, Baumeister, Leesdorfer Hauptstraße 26, 2500 Baden, vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgerichtes vom 14.Juni 1989, GZ R 155/89-104, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 2. März 1989, GZ 1 Nc 31/83-100, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte am 10.3.1983 zu Gerichtsprotokoll, ihren Vater zur Leistung eines Heiratsgutes im Betrag von S 400.000,-- zu verpflichten. Sie habe am 7.8.1982 mit Zustimmung ihres Vaters geheiratet und bedürfe dieses Betrages zum Umbau und zur Ausgestaltung eines gemeinsam mit ihrem Ehegatten erworbenen Hauses. Der Antragsgegner sei als Baumeister auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Leistung eines derartigen Heiratsgutes imstande.
Der Antragsgegner bestritt ua seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und beantragte die Abweisung des Dotierungsantrages.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines Heiratsgutes im Betrag von S 95.120,-- und wies das Mehrbegehren ab. Während die ertragslosen Liegenschaften (Eigentumswohnung und zwei Garagen) des Antragsgegners unberücksichtigt zu bleiben hätten, seien die im Bemessungszeitraum (Jahr 1983) vom Antragsgegner vorgenommenen Privatentnahmen aus seinem Baumeisterbetrieb (von über S 232.000,--) und die von ihm im Wege der Ansparung abgeschlossene Lebensversicherung (mit dem Rückkaufswert zum 31.12.1983 von S 164.786,--) bei der Heiratsgutsbemessung in Ansatz zu bringen. Bei weiterer Berücksichtigung der Sorgepflicht des Antragsgegners für zwei nicht selbsterhaltungsfähige Söhne im Alter von (damals) 19 und 16 Jahren erscheine ein Heiratsgut im Betrag von S 90.000,-- angemessen. Davon seien vom Erstgericht frei geschätzte Leistungen des Antragsgegners für den Umbau des Hauses der Antragstellerin und ihres Ehegatten im Betrag von S 10.000,-- abzuziehen. Die Kaufkraftminderung von August 1982 bis Jänner 1989 von 18,9 % erhöhe den Betrag von S 80.000,-- auf S 95.120,--.
Die Rekurse beider Teile gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz billigte die vom Erstgericht vorgenommene Ermittlung der Heiratsgutsbemessungsgrundlage aus den Privatentnahmen des Antragsgegners (abzüglich der mit je 20 % angesetzten Sorgepflichten für die beiden Söhne) sowie aus dem gesamten Rückkaufswert der vom Antragsgegner als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung für 1983 und gelangte unter ausdrücklicher Annahme eines Ermittlungsprozentsatzes von 30 % von diesen Beträgen zum gleichen Heiratsgutsbetrag wie das Erstgericht. Es billigte auch dessen freie Schätzung der vom Antragsgegner vorgenommenen Baumeisterarbeiten von S 10.000,-- und billigte auch die Berücksichtigung der Kaufkraftminderung.
Rechtliche Beurteilung
Der allein vom Antragsgegner wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 AußStrG erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Weder die Beurteilung der Angemessenheit des gemäß § 1220 ABGB vom Vater der Tochter zu leistenden Heiratsgutes noch dessen detaillierte Ermittlung sind in den Vorschriften der §§ 1220 ff ABGB ausdrücklich geregelt, sodaß schon deshalb eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Aufnahme gewisser Vermögens- und Einkommensbestandteile des Dotationspflichtigen in die Bemessungsgrundlage und der Ausscheidung anderer Vermögens- und Einkommensbestandteile nicht vorliegen kann. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung (EFSlg.52.776). Im Rechtsmittel wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß die zweite Instanz etwa bei der Ausübung des Ermessens pflichtwidrig gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen oder willkürlich und mißbräuchlich vorgegangen sei (vgl EFSlg.52.777 ua). Ein solches Vorgehen ist auch weder in der Nennung des Ermittlungsprozentsatzes von 30 % noch in der vollen Berücksichtigung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung des Antragsgegners zu erblicken. Mangels tauglicher Anfechtung im Sinne des § 16 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E18263European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00633.89.0906.000Dokumentnummer
JJT_19890906_OGH0002_0010OB00633_8900000_000