Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G***, Beamter, Kaindorf, Obertiefenbach 110, vertreten durch Dr.H.Werderitsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*** W*** V***, Graz, Herrengasse 18-20, vertreten
durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 652.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. April 1989, GZ 1 R 73/88-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Jänner 1989, GZ 6 Cg 371/88-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.728,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.945,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Johann G*** hatte mit der beklagten Partei für sein Wirtschaftsgebäude in Untertiefenbach eine Feuerversicherung abgeschlossen.nAm 10.Mai 1987 brach in dem Wirtschaftsgebäude ein Brand aus, bei dem erheblicher Sachschaden entstand und Johann G*** ums Leben kam. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach Johann G*** und begehrt die Versicherungsleistung.
Die beklagte Partei macht Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen entzündete Johann G*** den Brand in Selbstmordabsicht auf dem Heuboden des Wirtschaftsgebäudes. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Brand durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt und der Versicherer demnach leistungsfrei sei. Das Berufungsgericht bestätigte das nur aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung angefochtene Ersturteil. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und der Nichtigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, ist eine Aufrollung der Beweis- und Tatfrage im Revisionsverfahren unzulässig.
Auch die Revisionsausführungen zur behaupteten Nichtigkeit betreffen nur eine Frage der Beweiswürdigung. Unrichtig ist, daß das Erstgericht keine Beweise aufgenommen hat. Die Beweisführung durch Urkunden erfolgt grundsätzlich durch deren Vorlage. Der Akt 17 Vr 1527/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, auf den sich das Erstgericht im wesentlichen stützte, wurde bei der Tagsatzung am 20. Dezember 1988 vorgetragen. Die Beurteilung der Frage, ob diese Beweisergebnisse ausreichen, ist ein Akt der Beweiswürdigung und daher irrevisibel (vgl. SZ 26/273; ZVR 1980/154; Fasching III 519). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18710European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00027.89.0907.000Dokumentnummer
JJT_19890907_OGH0002_0070OB00027_8900000_000