TE OGH 1989/9/7 7Ob659/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Kodek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aurelia H***, Gastwirtin, 39100 Bozen, Via Guncia, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, wieder die beklagte Partei Anna R***, Kleinlandwirtin, 4761 Enzenkirchen, Hacking 5, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde (Streitwert S 650.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.April 1989, GZ 2 R 311/88-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9.Juni 1988, GZ 3 Cg 18/88-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 17.722,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.953,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend das Begehren der Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen Schuldschein bestimmten Inhaltes über ein Darlehen von 650.000 S zu unterfertigen, ebenso abgewiesen wie das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin 650.000 S sA zu zahlen. Sie gingen hiebei davon aus, daß die Klägerin die Gewährung eines Darlehens an die Beklagte nicht bewiesen hat. In seinem Spruch hat das Erstgericht, das eindeutig das Klagebegehren abweisen wollte, irrtümlich den Wortlaut eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung angeführt. Das Berufungsgericht hat seine Bestätigung mit der Maßgabe ausgesprochen, daß es in diesem Punkte das Klagebegehren wiedergab.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, allenfalls Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Daß es sich bei der Fassung des erstgerichtlichen Spruches eindeutig um einen Irrtum gehandelt hat, kann auch die Klägerin in ihrer Revision nicht ernsthaft bestreiten. Es ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes, daß dieses das Klagebegehren abweisen wollte. Das Klagebegehren lautete aber auf Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung eines Schuldscheines bestimmten Inhaltes. Bei der Neufassung des Spruches durch das Berufungsgericht handelte es sich daher nur um eine Berichtigung im Sinne des § 419 ZPO, die auch der Rechtsmittelinstanz zusteht (vgl 7 Ob 101/75, 4 Ob 80/73 ua). Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes begründete daher weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Die Ausführungen der Revision dahin, das Berufungsgericht hätte auch über das Eventualbegehren entscheiden müssen, sind unverständlich. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung, die in ihrem Punkt 2. auch das Eventualbegehren abwies, vollinhaltlich bestätigt. Zu einer Neufassung dieses Punktes der erstgerichtlichen Entscheidung bestand kein Anlaß, weil sich die irrtümliche Fassung des erstgerichtlichen Urteils nicht auf diesen Punkt bezog. Aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist eindeutig zu entnehmen, daß die Berichtigung nur den Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteiles betreffen sollte.

Der behauptete Verstoß gegen § 182 ZPO würde lediglich einen erstgerichtlichen Verfahrensmangel bilden. Da dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, ist ein neuerliches Aufrollen dieser Frage in der Revision nicht zulässig (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua).

Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unternimmt die Klägerin ausschießlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision war daher nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E18705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00659.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0070OB00659_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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