TE OGH 1989/9/7 8Ob1534/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W***, Hauptschullehrer in Ruhe, vertreten durch Dr.Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Andrea W***, Studentin, vertreten durch Dr.Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Februar 1989, GZ 47 R 2101/88-35, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Lösung der in der angefochtenen Entscheidung behandelnden Fragen den Grundsätzen der Rechtsprechung gerecht wird und es sich im übrigen auch nur um bloße Detailfragen handelt, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Anmerkung

E18718 8Ob1534.89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB01534.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0080OB01534_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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