Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der am 7. Jänner 1974 geborenen Petra G***, Bad Schallerbach, Rugiergasse 3, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, infolge Rekurses des Vaters Paul Philipp G***, Landwirt, D-8551 Wiesenttal, Neudorf 7, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 15. Februar 1989, GZ R 135/89-145, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 4.Oktober 1988, GZ P 35/77-136, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die am 7.1.1974 geborene Petra G*** ist die eheliche Tochter des Paul Philipp G***.
Der erstgerichtliche Beschluß, mit dem der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 2.800 S an die Minderjährige verpflichtet wurde, ist dem Vater am 28.10.1988 zugestellt worden. Am 8.11.1988 gab der Vater ein Schreiben an das Erstgericht zur Post, in dem er erklärte, Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zu erheben, wofür er eine Begründung nachreichen werde. Einen Antrag oder Gründe für den Rekurs enthält das Schreiben nicht. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die Eingabe des Vaters mit der Begründung zurückgewiesen, diese könne nicht behandelt werden, weil aus ihr der Umfang der Anfechtung nicht entnommen werden könne.
Der Vater hat ferner am 7.2.1989 ein Schreiben an das Erstgericht gerichtet, in dem er sachlich zu der Unterhaltsentscheidung Stellung nimmt. Diese Eingabe wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 15.3.1989, ON 146, zurückgewiesen. Nach den nunmehrigen Rekursausführungen ist der letztgenannte Beschluß nicht Gegenstand der Anfechtung, weil sich das nunmehrige Rechtsmittel dagegen wendet, daß nicht bereits die erste Eingabe sachlich behandelt worden ist.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen den ersten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt. Die Anmeldung eines Rechtsmittels ist dem österreichischen Recht auch im Außerstreitverfahren fremd (RZ 1957, 168).
Es ist zwar richtig, daß im Außerstreitverfahren auch Eingaben, die den strengen Vorschriften für Rechtsmittel im Zivilprozeß nicht entsprechen, als Rekurse zu behandeln sind, soferne sie als solche erkannt werden können (JBl 1979, 99 ua). Voraussetzung ist aber, daß diese Eingaben den Umfang der Anfechtung erkennen lassen. Ein Rekurs, der weder Beschwerdegründe noch einen Rekursantrag enthält, muß erfolglos bleiben (JBl 1981, 489, EFSlg 34.851 ua), soferne sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes nicht ergibt, in welchem Umfang die angefochtene Entscheidung bekämpft wird. Mangels eines solchen zwar nicht ausdrücklichen, aber erkennbaren Antrages ist das Rekursgericht nicht in der Lage, zu beurteilen, inwieweit sie die Entscheidung überprüfen darf oder nicht. Es ist daher richtig, daß das Fehlen einer zumindest erkennbaren Anfechtungserklärung und eines Antrages die sachliche Erledigung des Rechtsmittels verhindert, weshalb ein solcher Schriftsatz zurückgewiesen werden muß.
Die Tatsache, daß die erstgerichtliche Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen und verlängert auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil das Außerstreitgesetz Rechtsmittelbelehrungen nicht zwingend vorschreibt. Wird einer unvertretenen Partei eine gerichtliche Entscheidung ohne Anschluß einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so ist ein von ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachtes Rechtsmittel demnach verspätet (7 Ob 605/82, 6 Ob 26/85 ua). Es ergibt sich sohin, daß das Rekursgericht mit Recht den ursprünglichen Schriftsatz zurückgewiesen hat, weil dieser nicht erkennen ließ, in welchem Umfang die erstgerichtliche Entscheidung angefochten wird.
Nach dem Inhalt des nunmehrigen Rekurses ist der zweite Zurückweisungsbeschluß nicht Gegenstand der Anfechtung. Eine solche Anfechtung müßte auch erfolglos bleiben, weil dieser Schriftsatz lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden ist. Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG käme nur in Frage, wenn durch die angefochtene Entscheidung niemandem ein Recht erwachsen ist. Haben dagegen unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben, so kommt eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rechtsmittels nicht mehr in Frage (7 Ob 517/89, 7 Ob 612/88 ua).
Dem Rekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E18575European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00655.89.0907.000Dokumentnummer
JJT_19890907_OGH0002_0070OB00655_8900000_000