Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Roland V***, Fahrschullehrer, 2. Elisabeth V***, Hausfrau, und 3. Erich V***, Fahrschullehrer, alle 8410 Wildon,
St. Georgenerstraße 21, alle vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit a.d.Glan, wider die beklagten Parteien 1. Elisabeth G***, Hausfrau, und
2. Heinz G***, Vertreter, beide 8010 Graz,
Stiftingtalstraße 235, beide vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1989, GZ. 3 R 167/89-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10. April 1989, GZ. 5 C 543/88a-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab der nach Klageeinschränkung nur noch auf Räumung gerichteten Klage statt.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache vorbehaltlos zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß von den klagenden Parteien erhobene außerordentliche Rekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO ausgesprochen. Dieser Aufhebungsbeschluß ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere auch nicht durch einen außerordentlichen Rekurs anfechtbar (siehe SZ 60/35 und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre; weiters 7 Ob 572/86, 5 Ob 1501/83 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1834).
Die Zulassung eines Rekurses durch Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes steht grundsätzlich - unabhängig vom Vorliegen der in § 519 Abs 3 ZPO genannten Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO (siehe Fasching aaO Rz 1982) - im Ermessen des Berufungsgerichtes, so daß ein solcher Ausspruch dem Berufungsgericht auch nicht vom Obersten Gerichtshof aufgetragen werden kann. Die Gründe, aus welchen das Berufungsgericht den ausdrücklich auszusprechenden (Fasching aaO Rz 1922, 1824) Rechtskraftvorbehalt unterlassen hat, sind entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin unerheblich. Das Fehlen dieses Vorbehalts bewirkt in jedem Falle die Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Anmerkung
E18727European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00650.89.0907.000Dokumentnummer
JJT_19890907_OGH0002_0080OB00650_8900000_000