TE OGH 1989/9/7 6Ob598/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Dr.Manfred K***, Kaufmann;

2./ Dipl.-Ing.Armin R***, Kaufmann, beide in 1120 Wien, Schönbrunner Allee 34, beide vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 16,645.379,54 S sA (Rekursinteresse: 1,080.477,34 S), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1989, GZ 16 R 266/88-44, womit das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.August 1988, GZ 35 Cg 139/87-39, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die beiden Kläger haben unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft Kostenrechnung" mit der Beklagten unter anderem am 3.Oktober 1977 einen als "Langzeitvertrag" bezeichneten Vertrag über Planungs-, Beratungs- und Durchführungsleistungen im Krankenanstaltenwesen geschlossen und über Einladung der Beklagten am 29.November 1979 ein Anbot über Unterstützungsleistungen für den Krankenanstaltenzusammenarbeitsfond (im folgenden "KRAZAF" genannt), gelegt. Über die letztgenannten Leistungen kam es zu keinem förmlichen Vertragsabschluß.

Die Kläger begehrten wegen unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Langzeitvertrages durch die Beklagte und da diese die von ihnen tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen für den KRAZAF nicht nur entgegengenommen, sondern auch ausdrücklich gewünscht und deren Bezahlung versprochen habe, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes von insgesamt 16,645.379,54 S sA, hievon eines Betrages von 15,564.932,20 S sA für Arbeiten aufgrund des Langzeitvertrages und eines Betrages von restlich 1,080.477,34 S sA für KRAZAF-Unterstützungsleistungen.

Die Beklagte bestritt die Fälligkeit und die Höhe der geltend gemachten Honoraransprüche und wandte aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderungen eine Gegenforderung auf Rückzahlung der von ihr im Rahmen des Langzeitvertrages bisher erbrachten Zahlungen von insgesamt 48,862.701,60 S ein. Sie behauptete, hievon entfalle ein Teilbetrag von 11,282.510,48 S auch auf sechs andere, mit den beiden Klägern geschlossene Verträge (Zweckzuschußvertrag, Ergänzungsvertrag Rationalisierungsvertrag 1, Personalschulungsvertrag und Ergänzungsvertrag, Informationsdienst und Rationalisierungsvertrag 2: ON 8, AS 68 f; ON 25, AS 125). Das Erstgericht erklärte am 28.Oktober 1987 die Rechtssache zur Punktensache und verhandelte ab diesem Zeitpunkt nur mehr zum Teilbegehren der Kläger auf Zahlung von 1,080.477,34 S sA (ON 33, AS 155 und folgende). Sein Teilurteil vom 16.August 1988 lautete wie folgt: "Das Klagebegehren besteht in einem Teilbetrag in der Höhe von 1,080.477,34 S samt 4 % Zinsen seit 1.August 1983 zu Recht". Das Erstgericht erachtete das Teilurteil aus Gründen der Verfahrensökonomie für zulässig. Da es auch keine Leistungsverpflichtung der Beklagten ausspreche, seien die "Voraussetzungen gemäß § 390 ZPO" (gemeint offenbar: § 391 ZPO) gegeben, auch wenn die eingewendete Gegenforderung im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO konnexer Natur sein möge.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Teilurteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil die Fällung eines Teil"feststellungs"urteiles im Sinne des Punktes 1. eines dreigliedrigen Urteiles gemäß § 545 Abs 3 Geo schon grundsätzlich unzulässig sei. Im übrigen stehe der Fällung eines Teilurteiles im vorliegenden Fall entgegen, daß auch zwischen der in Rede stehenden Klagsteilforderung und der geltend gemachten Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO bestehe. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses im Sinne einer das erstgerichtliche Teilurteil bestätigenden Sachentscheidung, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Kläger nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Ein Teilurteil zerlegt den Streitgegenstand quantitativ (Fasching, Lehrbuch, Rz 1415). Ob ein Teilurteil gefällt werden soll oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen (Fasching, aaO, Rz 1421). Die Verweigerung der Erlassung eines Teilurteiles durch welche Instanz auch immer ist daher nach ständiger, von Fasching (Kommentar, II, 939 und III, 570; nunmehr zweifelnd im Lehrbuch, Rz 1421) und Holzhammer (Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 283) gebilligter Rechtsprechung (SZ 11/167; JBl 1950, 137; SZ 47/5; RdA 1979, 301 und 302 - die ablehnende Stellungnahme Dolinars zu diesen beiden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14.Jänner 1981, 1 Ob 786/80 = RZ 1981/54, und vom 20.Mai 1981, 1 Ob 571/81 = RZ 1982/26, abgelehnt) unanfechtbar, weil es sich dabei um eine den Bestimmungen der §§ 188 ff ZPO zu unterstellende Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur handelt. Warum die Erlassung eines Teilurteiles verweigert wurde, spielt für die Anfechtbarkeit keine Rolle. Ein in diesem Fall beigesetzter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes ist wirkungslos und demnach unbeachtlich, weil die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses hier bereits zufolge der weitergehenden Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ausgeschlossen ist (SZ 47/5; RZ 1982/26 ua). Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.

Anmerkung

E18552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00598.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0060OB00598_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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