TE OGH 1989/9/7 7Ob649/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj.Diana S***, geboren am 15.Juli 1978, vertreten durch die Mutter Tiziana S***, Mailand, Via Sorisina 2, Italien, diese vertreten durch Dr.Herwig Grosch ua., Rechtsanwälte in Kitzbühel, infolge Revisionsrekurses der mj.Diana S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Mai 1989, GZ 2 b R 64/89-60, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 8.März 1989, GZ P 91/86-57, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 15.7.1978 geborene Diana S*** entstammt der Ehe des Dr.Heinrich S*** mit Tiziana S***. Die Ehe wurde am 16.1.1989 nach § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Die aus dem Familienrecht erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern stehen der Mutter zu. Der Vater ist auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhalt von S 5.000 zu leisten. Nach Feststellung sämtlicher Umstände bei den Eltern und Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen der Minderjährigen haben die Vorinstanzen übereinstimmend den Antrag der Minderjährigen, den Vater zur Leistung eines zusätzlichen einmaligen Unterhaltsbeitrages von S 18.791 zu verpflichten, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Bestimmung enthält eine grundsätzliche Verweigerung des Rechtsmittelrechtes aus welchem Grunde immer (EFSlg 37.333, 37.330 ua). Die Anführung des Rechtsmittelgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Revisionsrekurs der Minderjährigen kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinesfalls begründen.

Zur Bemessung des Unterhaltes gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen) und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu ua). Ferner gehört zur Unterhaltsbemessung die Lösung der Frage, inwieweit das Kind an den voneinander abweichenden Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben darf (EFSlg 37.310 ua). Schließlich fällt in den Bemessungsbereich die Frage, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen auswirkt (EFSlg 39.733, 37.309 ua).

Im vorliegenden Fall bekämpft die Minderjährige mit ihrem Revisionsrekurs ausschließlich die Erwägungen der Vorinstanzen betreffend ihre Bedürfnisse. Im Revisionsrekurs wird auch geltend gemacht, daß, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Mutter zu keiner weiteren Unterhaltspflicht verpflichtet wäre, weil sie ihren Unterhalt ausreichend durch die Naturalverpflegung der Minderjährigen erbringe. Damit werden aber nur Umstände geltend gemacht, die nach dem oben Dargelegten in den Bemessungsbereich fallen. Daß die Minderjährige in angemessener Weise an den Lebensverhältnissen des Vaters teilzunehmen hat, haben die Vorinstanzen ohnedies ausgeführt. Wie sich dies auf den konkreten Einzelfall auswirkt, ist aber eine reine Bemessungsfrage. Es erweist sich sohin, daß der Revisionsrekurs der Minderjährigen gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig ist, weshalb er zurückzuweisen war.

Anmerkung

E18576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00649.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0070OB00649_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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