TE OGH 1989/9/7 8Ob1532/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L'U*** DES A*** DE P*** - I.A.R.D., Direktion für Österreich, vertreten durch Dr. Christine Seltmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei T*** G*** mbH, 2221 Groß-Schweinbarth, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 146.299,30 s.A., infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. April 1989, GZ 4 R 46/89-58, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil die allein aufgeworfene Rechtsfrage, auf deren Behandlung der Oberste Gerichtshof bei der ersten Zulässigkeitsprüfung im Sinne des § 508a Abs 2 ZPO beschränkt ist (3 Ob 1511/84, 8 Ob 1001/84, 1 Ob 511/88), nämlich die der Abgrenzung des Lohnfuhrwerkers vom Frachtführer, von den Vorinstanzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (HS X/XI - 29; EvBl 1984/13; SZ 13/106 und 23/292; EvBl 1982/62; 5 Ob 679/81 lt ZVR 1986/7) beantwortet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen übernahm die beklagte Partei einen Transportauftrag, schuldete also die Verbringung der - wenn

auch in einem schon zollamtlich plombierten Auflieger des Hauptfrachtführers verladenen - Ware an einen anderen Ort und nicht bloß

die Bereitstellung von (Zug-)Fahrzeug und Fahrer zur beliebigen Verwendung durch ihren Vertragspartner. Die grenzüberschreitende Beförderung der Ware erfolgte mittels eines in Art 1 Z 2 CMR genannten Fahrzeuges, wobei es nicht wesentlich ist, daß Zugfahrzeug und Auflieger des ein Sattelkraftfahrzeug bildenden Gefährtes im Eigentum verschiedener Rechtssubjekte standen und die Beladung des Aufliegers nicht von der beklagten Partei erfolgte.

Anmerkung

E18590 8Ob1532.89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB01532.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0080OB01532_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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