Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj.Kinder Birgit Viktoria L***, geboren am 29.Juli 1983, und Jürgen Philipp L***, geboren am 6.Mai 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert S***,
Schaffner, 8635 Gollrad 13, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 23.Juli 1989, GZ R 583/89-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mariazell vom 30.Mai 1989, GZ P 26/85-73, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1988 mit monatlich je S 1.600,-- festgesetzten Unterhaltsverpflichtung seinen beiden Kindern gegenüber ab 1.11.1988 auf monatlich je S 1.000,--. Schon vorher, am 17.8.1988, hatte er die Ausdehnung seines ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.7.1988 für den ersten und dritten Sonntag eines jeden Monates von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumten Besuchsrechtes auf den ersten und dritten Samstag jeden Monates gleichfalls von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr begehrt.
Beide Anträge wies das Erstgericht mit Beschluß vom 30.5.1989 ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (in der gegenwärtig anzuwendenden Fassung) ist die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zur Unterhaltsbemessung gehört unter anderem auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud 60 neu = SZ 27/177). Der Vater beschränkt sich, soweit er den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Verweigerung der von ihm begehrten Unterhaltsherabsetzung bekämpft, auf Ausführungen dazu, daß der Aufwand für seinen PKW in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort die beantragte Herabsetzung rechtfertige. Fragen, ob und inwieweit Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, betreffen ausschließlich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind demnach infolge des eingangs zitierten Rechtsmittelausschlusses in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar.
Soweit der Vater auch die Verweigerung der Ausdehnung seines Besuchsrechtes bekämpft, wendet er sich gegen eine den erstinstanzlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, die gemäß § 16 Abs 1 AußStrG (in der anzuwendenden Fassung) nur aus den dort genannten Rechtsmittelgründen anfechtbar ist. So wie schon früher (vgl die im Akt erliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 560/88) führt der Vater jedoch keinen dieser Anfechtungsgründe aus, sondern bestreitet lediglich, daß die Entscheidung zweiter Instanz dem Kindeswohl gerecht werde. Darin könnte zwar der Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit erblickt werden, wie aber schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.4.1988 (6 Ob 560/88) ausgeführt, liegt eine solche jedoch nicht vor, wenn bei einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz wesentlichen Kriterien, insbesondere das Kindeswohl, in die Entscheidungserwägungen miteinbezogen wurden. Dies hat das Rekursgericht - entgegen den unsachlichen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers - auch getan, sodaß dem Rechtsmittel kein tauglicher Anfechtungsgrund entnommen werden kann.
Der Revisionsrekurs des Vaters war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E18298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00662.89.0907.000Dokumentnummer
JJT_19890907_OGH0002_0060OB00662_8900000_000