TE OGH 1989/9/8 16Os21/89

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Veröffentlicht am 08.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yat Hung C*** und Nam C*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten C*** sowie über die Berufung des Angeklagten C*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Dezember 1988, GZ 6 a Vr 9536/88-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yat Hung C*** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie die Berufung des Angeklagten Nam C*** werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Yat Hung C*** die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 23-jährige Yat Hung C*** und der 27-jährige Nam C*** (zu 1.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG und (zu 2.) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs 3 SuchtgiftG zu Freiheitsstrafen sowie nach §§ 21 (richtig: 22), 35 (Abs 4) FinStrG zu Geldstrafen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben Yat Hung C*** und Nam C*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1. am 24.September 1988 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich 9,33 kg Heroin, mithin ein Suchtgift in einer Menge, welche die im § 12 Abs 1 SuchtgiftG genannte Menge um das 25-fache bei weitem übersteigt, aus der Volksrepublik China aus- und nach Österreich eingeführt;

2. eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich das zu 1. genannte Suchtgift, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht, indem sie es anläßlich der Einreise in das österreichische Zollgebiet am 7.Oktober 1988 nicht den Zollbehörden stellten.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Yat Hung C*** mit einer auf die Z 3, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters haben beide Angeklagten gegen den Strafausspruch Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Als Verfahrensmangel (Z 3) reklamiert der Beschwerdeführer, daß er, nachdem die abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten beschlossen und der Zweitangeklagte in seiner Abwesenheit vernommen worden war, weder im Verlauf noch am Ende seiner Vernehmung davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Angaben der Zweitangeklagte in seiner Abwesenheit gemacht hat, weshalb die Vorschrift des § 250 StPO verletzt worden sei.

Gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht worden sind, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen, wobei es im Ermessen des Vorsitzenden liegt, wie dies geschieht; es genügt, daß dem Angeklagten die wesentlichen Angaben des in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten zur Kenntnis gebracht werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 5 zu § 250). Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung zusammengefaßt vorgehalten, daß ihn der in seiner Abwesenheit vernommene Mitangeklagte C*** belastet hat (S 182 d.A) und es wurde der Beschwerdeführer auch zu einer Äußerung zu diesen belastenden Angaben verhalten (S 182 unten/S 183 oben). Damit hat der Vorsitzende aber der Vorschrift des § 250 Abs 1 Satz 2 StPO hinreichend Rechnung getragen (vgl. JBl 1988, 56; EvBl 1987/165), weshalb die Rüge versagt.

Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) und in der (inhaltlich nicht gesondert zur Darstellung gebrachten) Tatsachenrüge (Z 5 a) wird weder ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt noch werden damit aktenkundige Umstände dargetan, die geeignet sein könnten, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten C***, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch des Beschwerdeführers gründeten (S 202 ff d.A), zu erwecken. Daß der Beschwerdeführer von Anfang eine Mitwirkung am Suchtgifttransport in Abrede gestellt hat, wurde bei der Beweiswürdigung ohnedies berücksichtigt (S 203 unten/S 204 oben d.A). Das Schöffengericht hat auch keineswegs allein aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer als Urlauber Einzelflugkarten im Rahmen eines Linienfluges erworben hat und daß er und C*** kaum Gepäck für den persönlichen Bedarf mitführten, auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers geschlossen; diese Umstände wurden vielmehr nur als Indizien dafür ins Treffen geführt, daß den belastenden Bekundungen des Mitangeklagten C*** im Vorverfahren (vgl S 32/33, 92 d.A) und in der Hauptverhandlung (vgl insb S 169, 177 d.A) die größere Beweiskraft zukommt als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (S 205 d.A). Ob auch der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten hat, ist nicht entscheidungswesentlich; genug daran, daß er nach der als glaubwürdig befundenen Darstellung des Mitangeklagten C*** für seine Mitwirkung am Suchtgifttransport eine größere Geldsumme erhalten sollte. Mit dem Einwand, das Gericht habe sich nicht mit den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wird demnach eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt. Was letztlich den Brief des Mitangeklagten C*** vom 3.April 1989 (ON 49) betrifft, aus welchem der Beschwerdeführer ableiten zu können vermeint, daß C*** nunmehr seine Angaben in bezug auf ihn ändern wolle, so handelt es sich dabei, wie auch die Beschwerde einräumt, um eine Neuerung, auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht eingegangen werden kann.

Insgesamt unternimmt der Beschwerdeführer sowohl in der Mängel- als auch in der Tatsachenrüge nur den Versuch, seiner von den Tatrichtern als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, womit er aber keine Urteilsnichtigkeit geltend macht, sondern die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, die im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher zum einen (abermals) die Täterschaft des Beschwerdeführers bestritten und zum anderen releviert wird, das Urteil lasse nicht erkennen, worin der Tatbeitrag des Beschwerdeführers gelegen sei, geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Darnach hat der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten C*** als Mittäter das tatgegenständliche Suchtgift aus der Volksrepublik China ausgeführt und nach Österreich eingeführt (S 199 ff, 207 d.A) und es bei der Einfuhr nach Österreich nicht den Zollbehörden gestellt (S 207 d.A). Indem die Beschwerde diese Konstatierungen negiert, bringt sie den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E18463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00021.89.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19890908_OGH0002_0160OS00021_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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