Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter W*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. Juni 1989, GZ 14 Vr 461/89-26, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 21.Juni 1989, GZ 14 Vr 461/89-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt, das gemäß § 494 a Abs. 5 StPO auch über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu befinden haben wird.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 21-jährige Peter W*** (zu I/ und II/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.
Zu Punkt I/1 des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, am 3. März 1989 in Klagenfurt der Barbara S*** einen goldenen Damenring mit Rubinen, Smaragden, Diamantsplittern und Perlen im Wert von ca. 10.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Sowohl in der Mängelrüge (Z 5) als auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach er den Ring mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und wonach der Ring einen Wert von ca. 10.000 S hat. Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die im Urteil formal mängelfrei begründet haben, weshalb sie die Überzeugung gewonnen haben, daß der Beschwerdeführer den Ring der Zeugin S*** nicht nur vorübergehend behalten und ihn sodann wieder zurückgeben wollte, sondern ihn mit Bereicherungsvorsatz wegnahm (S 131, 132 dA). Die diesbezügliche Argumentation des Urteils ist denkrichtig und lebensnah, sodaß von einer unzureichenden Begründung in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO keine Rede sein kann. Daß der Ring einen Wert von rund 10.000 S hat, ist in den Angaben der Zeugin S*** vor der Polizei (S 50) gedeckt, welche Angaben (als Bestandteil der Anzeige) in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 125). Mit dem Einwand, in der Tatsachenrüge, die Bekundung der Zeugin S***, wonach es ihr hätte auffallen müssen, wenn der Beschwerdeführer (während der Fahrt nach Wien) den Ring am Finger getragen hätte, lasse nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer damals den Ring nicht getragen hat, werden keineswegs schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über die Schuld des Beschwerdeführers dargetan, zumal der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben hat, den Ring in Wien getragen zu haben, was S*** nicht sehen habe können (S 51 dA), während er in der Hauptverhandlung vom 10.Mai 1989 zwar angab, den Ring während der ganzen Zeit, also auch während der Fahrt angesteckt gehabt zu haben, wobei er aber nicht sagen könne, ob S*** das gesehen hat, weil er im Auto immer hinten gesessen sei (S 102 dA).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) geht urteilsfremd davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe; damit wird aber der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und über die im Rahmen des Berufungsantrages der Sache nach erhobene Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E18461European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00031.89.0908.000Dokumentnummer
JJT_19890908_OGH0002_0160OS00031_8900000_000