TE Vfgh Beschluss 2001/10/11 B1035/01

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch bei bloß materieller Klaglosstellung

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien erließ gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 3. Jänner 2001 einen Vorauszahlungsbescheid, mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre iHv ATS 979.900,-- festgesetzt wurden. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 28. Juni 2001 von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid vom 28. Juni 2001 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

II. 1. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie (u.a.) ausführt, daß die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und Folgejahre auf Basis der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 mit neuem Erstbescheid vom 18. Juli 2001 angepaßt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte - so die belangte Behörde weiter - sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2001 die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und Folgejahre auf einen ATS 1,000.000,-- nicht übersteigenden Betrag beantragt; diesem Antrag sei mittels neuem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2001 und Folgejahre vom 1. August 2001 vollinhaltlich entsprochen worden.

2. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sich im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren klaglos gestellt erachte.

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid behoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre iHv ATS 979.900,-- festgesetzt wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen (siehe Pkt. II.1.) die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Folgejahre neu festgesetzt worden sind.

Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung somit nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 11.119/1986, 14.662/1996 mwN).

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1035.2001

Dokumentnummer

JFT_09988989_01B01035_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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