TE OGH 1989/9/12 15Os97/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter B*** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 1989, GZ 24 Vr 2034/88-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1.) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (2.) nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Kramsach vorsätzlich

(zu 1.) in der Zeit vom 10.Mai 1981 bis zum 10.Oktober 1987 fortgesetzt unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März 1981 bis August 1987 sowie

(zu 2.) in der Zeit vom 10.Februar 1981 bis zum 10.Jänner 1986 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, wobei die Verkürzung (zu 1.) der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1,568.424 S sowie (zu 2.) der Lohnsteuer 208.818 S und der Dienstgeberbeiträge 50.792 S betrug.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

In Ausführung seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht der Beschwerdeführer von der Annahme aus, das Erstgericht habe die inkriminierte Verkürzung von Abgaben darin erblickt, daß jene vom Finanzamt auf Grund einer Schätzung zu niedrig festgesetzt worden seien: mit Bezug darauf remonstriert er gegen das Unterbleiben von Feststellungen über die Möglichkeit und über das Ausmaß einer nach seiner wahren wirtschaftlichen Lage zu niedrigen Schätzung sowie seines darauf bezogenen Vorsatzes; er vermeint, das Schöffengericht habe in Verkennung der Rechtslage angenommen, daß bereits die Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als solche einen Verkürzungsvorsatz begründe und daß eine derartige Verkürzung dem Ausmaß der auf Grund der Schätzung vorgenommenen Abgabenfestsetzung entspreche.

Dabei verkennt er aber seinerseits, daß ihm mit dem bekämpften Urteil weder die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1 FinStrG) noch eine Verkürzung von Abgaben durch deren zu niedrige bescheidmäßige Festsetzung (§ 33 Abs 3 lit a FinStrG) angelastet wird, sondern vielmehr die Verletzung der Verpflichtung (zu 1.) zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen und (zu 2.) zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten, wodurch eine Verkürzung der zuvor bezeichneten selbst zu berechnenden Abgaben durch deren Nichtentrichtung bewirkt wurde.

Das gesamte Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge bezieht sich daher auf einen urteilsfremden Sachverhalt und läßt demgemäß deren prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nur durch einen Vergleich des in erster Instanz dem Urteil zugrundegelegten Tatsachensubstrats mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden können. Ebensowenig zielführend ist die Verfahrensrüge (Z 4), mit der sich der Angeklagte darüber beschwert, daß das Erstgericht einen vom Verteidiger gestellten Beweisantrag "in Richtung der Ausmittlung der Verkürzung des Betrages (§ 33 Abs 5 FinStrG)" mit der Begründung abgelehnt hat, daß es "an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebunden" sei (S 141).

Denn die schlichte Erklärung, "daß diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht" werde, läßt in Ansehung der damit erhobenen Behauptung, durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis seien Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, jegliche Substantiierung vermissen, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 i.V.m. § 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E18457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00097.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0150OS00097_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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