Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Peter G*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SGG (idF BGBl 1980/319) über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29.Juni 1985, GZ 21 a Vr 1148/85-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren zum AZ 21 a Vr 1148/85 des Landesgerichtes Salzburg ist dadurch, daß mit dem Urteil vom 29.Juli 1985, ON 43, nicht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGG festgestellt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 23 Abs. 2 SGG verletzt worden.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das bezeichnete Erkenntnis durch die Feststellung ergänzt, daß hinsichtlich dieser Verurteilung die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGG vorliegen.
Die Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien hievon gemäß § 23 Abs. 2 SGG obliegt dem Landesgericht Salzburg.
Text
Gründe:
Durch die SGGNov 1980 (BGBl Nr 319) wurde die in § 6 Abs. 1 und 2 TilgG angeordnete, sofort mit der Rechtskraft des Urteils eintretende Beschränkung von Auskünften aus dem Strafregister darauf ausgedehnt, daß ihr nach § 23 Abs. 1 (erster Satz) SGG nunmehr auch Verurteilungen nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung unterliegen. (Ob es sich dabei um Verurteilungen handeln muß, die ausschließlich nach dieser Gesetzesstelle erfolgten, oder allenfalls auch um solche handeln kann, bei denen § 16 SGG mit ihrerseits gleichfalls nicht strenger strafbedrohten Delikten konkurriert, kann im gegebenen Fall unerörtert bleiben.)
Rechtliche Beurteilung
Da im Einzelfall aktuelle Beschränkungsgründe von der für die Auskunftserteilung zuständigen Bundespolizeidirektion Wien (§ 9 StRegG) wahrzunehmen sind und eine der nach der neuen Bestimmung hiefür maßgebenden Prämissen, nämlich die der Verurteilung zugrunde liegende Strafdrohung, unter jenen Daten nicht aufscheint, die der genannten Behörde nach § 3 StRegG vom Gericht mitzuteilen sind, wurde zugleich mit § 23 Abs. 2 SGG vorgeschrieben, daß das erkennende Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 jeweils im Urteil festzustellen und sodann ebenfalls mittels Strafkarte bekanntzugeben hat.
Nach § 6 Abs. 6 TilgG sind die Bestimmungen jenes Gesetzes über die Auskunftsbeschränkung dann, wenn jemand bereits mehrmals verurteilt wurde, nur anzuwenden, wenn deren Prämissen bei jeder der mehreren Verurteilungen erfüllt sind; daraus folgt, daß sich die nach § 23 Abs. 2 SGG erforderliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch das Gericht in einem Urteil ausschließlich auf die Prämissen der Auskunftsbeschränkung in bezug auf die jeweilige Verurteilung (Abs. 1 erster Satz) zu erstrecken hat. Die Auswertung der betreffenden Feststellung bei der konkreten Auskunftserteilung über mehrere Verurteilungen nach Maßgabe des (gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz SGG auch insoweit anzuwendenden) § 6 Abs. 6 TilgG hingegen obliegt (ebenso wie die Berücksichtigung der übrigen Mitteilungen nach § 3 StRegG) der nach § 9 StRegG hiefür zuständigen Bundespolizeidirektion Wien.
Gegenstand des im Tenor bezeichneten Urteils ist eine Verurteilung des am 25.März 1958 geborenen Heinz Peter G*** wegen des "Verbrechens" - richtig (§ 17 StGB): Vergehens (vgl hiezu SSt 47/33 ua) - nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SGG idF BGBl 1980/319, sohin wegen eines nach dem ersten Strafsatz des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht gewesenen Verhaltens, zu 5 Monaten und 17 Tagen Freiheitsstrafe. Nach dem zuvor Gesagten wäre daher das Landesgericht Salzburg ungeachtet dessen, daß eine von den drei aktenkundigen Vorverurteilungen des Angeklagten (ON 40) - und zwar jene vom 13.September 1983 wegen des (mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten) Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und nach § 16 Abs. 1 Z 2 SGG zu 120 Tagessätzen Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe - weder nach § 6 Abs. 2 TilgG noch nach § 23 Abs. 1 SGG, zur Zeit der Urteilsfällung (am 29.Juli 1985) aber auch noch nicht nach § 6 Abs. 3 TilgG der Auskunftsbeschränkung unterlag, in Ansehung des nunmehr gefällten Schuldspruchs zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGG im Urteil verpflichtet gewesen. Demgemäß war die im Unterbleiben dieser Feststellung gelegene Gesetzesverletzung in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im Hinblick darauf, daß sie dem Verurteilten deswegen zum Nachteil gereichte, weil nach der Bezahlung der zuletzt relevierten Geldstrafe am 20.September 1984 mittlerweile auch in bezug auf die ihr zugrunde gelegene Vorverurteilung die Voraussetzungen der Auskunftsbeschränkung (nach § 6 Abs. 3 TilgG) eingetreten sind, nach § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.
Anmerkung
E18451European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00099.89.0912.000Dokumentnummer
JJT_19890912_OGH0002_0150OS00099_8900000_000