Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef P***, Steuerberater, Imst, Langgasse 1, vertreten durch Dr.Manfred Brugger, Rechtsanwalt in Silz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Anton P***, ehemals Pensionist, zuletzt wohnhaft gewesen in Imst, Betagtenheim Weinberg, vertreten durch Dr.Klaus Gstrein, Rechtsanwalt in Imst, wegen S 11.000 sA (2 C 62/87) und S 67.650 sA (2 C 114/87), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.März 1989, GZ 3 a R 117, 118/89-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 12.September 1988, GZ 2 C 82/87-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger hatte seit vielen Jahren als Steuerberater Anton P*** und dessen im Jahre 1983 verstorbene Ehefrau Johanna P*** betreut; dieser hatte der Kläger jeweils seine Honorarnoten übergeben und daraufhin Barzahlung erhalten.
Mit der zu 2 C 62/87 des Erstgerichtes erhobenen Klage begehrt der Kläger ein am 29.März 1984 in Rechnung gestelltes Pauschalhonorar von S 11.000. In der - mit dieser Klage zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Klage 2 C 114/87 begehrt der Kläger auf Grund sechs weiterer Honorarnoten über S 7.700, S 15.400, S 7.920, S 15.730, S 7.700 und S 13.200 insgesamt S 67.650 sA. Die beklagte Verlassenschaft nach Anton P*** beantragt die Abweisung beider Klagebegehren. Sie wendet (ua) ein, daß der Kläger bisher nur Pauschalbeträge verrechnet habe, aus denen nicht entnommen werden könne, welche Leistungen er tatsächlich erbracht habe. Der Kläger werde aufgeschlüsselte Honorarnoten vorzulegen haben (S 88 und 91).
Der Erstrichter wies die beiden Klagebegehren in der Höhe von insgesamt S 78.650 sA ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zu 2 C 114/87 nicht zulässig sei.
Gegen das gesamte Urteil der zweiten Instanz wendet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Gänze unzulässig:
Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über sein zu 2 C 62/87 erhobenes Begehren auf Zahlung von S 11.000 richtet, ist sein Rechtsmittel, da der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt, in jedem Fall - unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt oder nicht - unzulässig (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO). Die Verbindung mit dem Rechtsstreit zu 2 C 214/87 hat auf die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keinen Einfluß; eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet nicht statt (Fasching III 893; JBl 1957, 20; Arb.7.336 ua).
Die Revision gegen den Ausspruch über die Klageforderung von S 67.650 (2 C 214/87) ist hingegen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Werklohnanspruch, wenn seine Höhe mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht von Anfang an feststeht, erst fällig, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann (SZ 38/44; EvBl 1974/158; WBl.1989, 162 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1170). Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zuzumitteln, die alle Angaben enthalten muß, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen (WBl.1989, 162 mwN; Krejci aaO). Das gilt auch für andere (als Werklohn-)Forderungen deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen: EvBl 1983/148). Daß auf sein Rechtsverhältnis mit Anton P*** die Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung zu finden haben (EvBl 1969/3), zieht aber der Kläger ohnehin nicht in Zweifel. Der Ansicht des Klägers, daß eine aufgegliederte Rechnung bei Freiberuflern, sofern sie keine Barauslagen oder Materialkosten verzeichnen, entbehrlich wäre, ist nicht zu folgen. Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die einzelnen erbrachten Leistungen konkret angeführt werden. Will man diese Prüfung an Hand der "Allgemeinen Gebührenordnung für Wirtschaftstreuhänder 1969" vornehmen, dann müssen sich aus der Rechnung alle dafür maßgebenden Umstände erkennen lassen, insbesondere also Art, Umfang, Qualität und Schwierigkeit der erbrachten Leistung sowie der Zeitaufwand des Wirtschaftstreuhänders und seines Kanzleipersonals (vgl Punkt 14 der Allgemeinen Gebührenordnung 1969). Ohne solche Angaben ist auch nicht zu erkennen, ob die begehrten Pauschalbeträge allenfalls unter dem vorgesehenen Tarif liegen und daher nur eine Ermäßigung der Gebührensätze bedeuten. Daß die Honorarnoten des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprechen, geht aus den Feststellungen eindeutig hervor.
Aus diesen Erwägungen war die Revision zur Gänze zurückzuweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung des Beschwerdegegenstandes von S 11.000 hat die Beklagte nicht hingewiesen; die vor der Zustellung einer Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs 2 Satz 1 ZPO), von der Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung gilt nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (§ 508 a Abs 2, letzter Satz, ZPO).
Anmerkung
E18512European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00573.89.0912.000Dokumentnummer
JJT_19890912_OGH0002_0040OB00573_8900000_000