Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst und Dr. Elmar Peterlunger (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich L***, Pensionist, 6263 Fügen, Kapfing 19, vertreten durch Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*** D*** B*** (Landesstelle Tirol),
1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückersatzes von Ausgleichszulage infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 1989, GZ 5 Rs 11/89-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Dezember 1988, GZ 47 Cgs 108/88-5, teilweise bestätigt und abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, von der Rückforderung eines Überbezuges an Ausgleichszulage von S 5.470,80 vom Kläger Abstand zu nehmen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, von der Rückforderung eines weiteren Überbezuges an Ausgleichszulage von
S 4.190,40 vom Kläger Abstand zu nehmen, wird abgewiesen.
3. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei den Überbezug an Ausgleichszulage von S 4.190,40 in zehn Monatsraten zu je
S 400,-- und einer Restrate von S 190,40, beginnend mit dem ersten Monat nach Rechtskraft dieser Entscheidung, zurückzuzahlen."
II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
III. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich S 165,12 Umsatzsteuer mit S 990,72 bestimmten Kosten seiner Revision und die einschließlich
S 274,56 Umsatzsteuer mit S 1.647,36 bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In seinem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension vom 19. Februar 1981 gab der Kläger unter anderem an, die selbständige Erwerbstätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft (Eigengrund im Ausmaß von 6,077 ha) am 1. Februar 1981 durch Verpachtung aufgegeben zu haben. Er habe den Betrieb seit 9. November 1949 selbständig geführt und sei bis 9. August 1976 Eigentümer von 3/8, seit 10. August 1976 von 5/8 des Eigengrundes. Seit 27. Oktober 1975 seien die restlichen 3/8 von der Schwester Margarethe zugepachtet gewesen. Seine Ehegattin Elisabeth beziehe keine Einkünfte.
Mit Pachtvertrag vom 25. Mai 1981 verpachteten der Kläger und Margarethe L*** den ihnen anteilig gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme der 1,32 ha großen Parzelle 3398 KG Fügen, die Matthias L*** verpachtet wurde, an Johann W***. Mit dem erstgenannten Pächter wurde ein Pachtschilling von S 1.188,--, mit dem zweiten ein solcher von S 4.275,-- vereinbart.
In dem am 3. August 1981 ausgefüllten Ausgleichszulagenformblatt gab der Kläger nur Einkünfte von S 4.275,-- jährlich aus dem erwähnten Pachtvertrag an. Seine Ehegattin habe keine Einkünfte. In diesem Formblatt wurde er darauf hingewiesen, daß die Zahlungsempfänger verpflichtet sind, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens jedoch binnen zwei Wochen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu melden, die durch Verletzung der Meldevorschriften entstandene Überbezüge zurückfordern müsse. Der Kläger erklärte, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht und nichts verschwiegen zu haben und nahm zur Kenntnis, daß unwahre Angaben, die zu einer ungerechtfertigten Leistungsgewährung führen, strafrechtlich verfolgt werden.
Auf Grund dieser Angaben wurde das monatliche landwirtschaftliche Einkommen des Klägers im Jahre 1981 nach § 140 Abs 7 BSVG mit S 1.069 bewertet und ihm ab 1. April 1981 zur Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin und seiner Sorgepflicht für zwei Kinder eine Ausgleichszulage von S 3.937,40 monatlich zuerkannt. Mit einem am 4. Jänner 1982 eingelangten, auch von Margarethe L*** und dem Pächter unterfertigten Schreiben vom 30. Dezember 1981 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß Andreas L*** seit 1. November 1981 Pächter des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes sei.
Am 3. Juni 1982 teilte der Kläger der beklagten Partei in einem Ausgleichszulagenfragebogen unter anderem mit, daß der Pachtzins für die verpachtete Landwirtschaft jährlich S 5.463,-- betrage. Am 4. März 1985 erwähnte der Kläger in einem Ausgleichszulagenfragebogen als Einkünfte den Pachtschilling "laut Pachtvertrag".
In einem weiteren Ausgleichszulagenformblatt gab der Kläger am 13. November 1987 seine Einkünfte als Verpächter für die verpachtete Liegenschaft mit S 54.000,-- jährlich an.
Im Mai 1988 stellte die beklagte Partei fest, daß der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft EZ(900)46 KG Fügen mit einem erhöhten Einheitswert von S 46.000,-- geworden sei und ersuchte ihn, den bezüglichen Vertrag zu übersenden.
Aus dem am 15. Juni 1988 vorgelegten notariellen Übergabsvertrag vom 20. Mai 1987 ergibt sich, daß Margarethe L*** ihre 3/8-Anteile an der genannten Liegenschaft dem Kläger übergab, der mit Unterfertigung dieses Vertrages in den rechtlichen Besitz und Genuß der übergebenen Miteigentumsanteile trat und von da an auch Gefahr, Lasten und Vorteile übernahm. Da der Vertrag zur Bereinigung ideell geteilten Eigentums abgeschlossen wurde, beantragten die Vertragspartner, ihn einem Siedlungsverfahren nach § 2 Z 7 des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 zugrundezulegen. Weiters erteilten sie die erforderlichen Aufsandungsbewilligungen. Mit Bescheid vom 9. September 1988 stellte die beklagte Partei die Ausgleichszulage nach § 144 BSVG neu, und zwar ab 1. Juni 1987 mit monatlich S 4.794,70, ab 1. Jänner 1988 mit monatlich S 4.978,70 und ab 1. Juli 1988 mit monatlich S 4.946,10 fest und sprach nach § 72 Abs 1 BSVG aus, daß der Kläger verpflichtet sei, den in der Zeit vom 1. Juni 1987 bis 31. Mai 1988 einschließlich der Sonderzahlungen in Empfang genommenen Betrag an Ausgleichszulage von insgesamt S 9.661,20 innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. Er habe diesen Überbezug durch Verletzung der Meldevorschriften bzw der Auskunftspflicht herbeigeführt, weil er die Übernahme der 3/8-Anteile seiner Schwester nicht binnen zwei Wochen angezeigt habe. Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtete sich auf Unterlassung der Rückforderung des Ausgleichszulagenüberbezuges von S 9.661,20. Sie stützte sich im wesentlichen darauf, daß der Übergabsvertrag erst mit dem im Dezember 1987 zugestellten Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 25. November 1987 grundbücherlich durchgeführt worden sei. Auch bei Einhaltung der Meldefrist von 14 Tagen hätte dies frühestens Ende Dezember 1987 gemeldet werden können. Eine solche Meldung hätte sich erst mit 1. Jänner 1988 auf den Ausgleichszulagenanspruch auswirken können. Der Kläger habe den den Übergabsvertrag berücksichtigenden neuen Einheitswertbescheid glaublich im Februar 1988 erhalten und hätte dies erst im März 1988 melden können, was sich erst ab 1. April 1988 auf den Ausgleichszulagenanspruch ausgewirkt hätte. Weil dem Kläger mangels Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Verpachtung des Gesamtbetriebes seit 1. November 1981 an Andreas L***) eine Änderung in den für die Bezugsberechtigung maßgeblichen Verhältnissen nicht bewußt gewesen sei, habe er seine Meldepflicht aber überhaupt nicht (schuldhaft) verletzt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei nach dem Klagebegehren.
Es ging dabei im wesentlichen neben den schon erwähnten Pachtverträgen des Jahres 1981 von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger und seine Schwester Margarethe L*** waren zu 5/8 bzw 3/8 Miteigentümer des geschlossenen Hofes "Felderer" EZ 46 I KG Fügen. Mit Übergabsvertrag vom 20. Mai 1987 übergab Margarethe L*** dem Kläger ihre 3/8-Anteile. Mit dem Kläger im Dezember 1987 zugestellten Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 25. November 1987 wurde aufgrund dieses Übergabsvertrages ob den übergebenen Anteilen das Eigentumsrecht des damit Alleineigentümer gewordenen Klägers einverleibt. Der Einheitswert der gesamten Liegenschaft wurde mit Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 23. Juli 1980 mit S 44.000,-- festgestellt und beträgt aufgrund des Feststellungsbescheides dieses Finanzamtes vom 27. Jänner 1988 S 46.000,--.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes habe die Änderung der Eigentumsverhältnisse an der verpachteten Liegenschaft zu keiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geführt, weil die Liegenschaft nach wie vor verpachtet sei. Deshalb habe der Kläger nicht gegen die Meldepflicht verstoßen.
In der auf Klageabweisung gerichteten Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vertrat die beklagte Partei die Rechtsansicht, der Kläger hätte den Erwerb der Miteigentumsanteile seiner Schwester melden müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die beklagte Partei nur zur Unterlassung der Rückforderung eines Überbezuges an Ausgleichszulage von S 4.786,95 verurteilte (Punkt 1), das auf Unterlassung der Rückforderung eines weiteren Überbezuges von S 4.874,25 gerichtete Mehrbegehren jedoch abwies (Punkt 2) und den Kläger schuldig erklärte, der beklagten Partei den letztgenannten Betrag in 12 Monatsraten von je S 400,-- und einer Rate von S 74,25, beginnend mit dem ersten Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung, zurückzuzahlen (Punkt 3). Weiters erklärte es die Revision für zulässig.
Der Kläger sei zwar durch die Unterfertigung des Übergabsvertrages vom 20. Mai 1987 noch nicht Eigentümer, wohl aber rechtlicher Besitzer auch der übergebenen Liegenschaftsanteile geworden. Gleichzeitig seien ihm alle diesbezüglichen Vorteile übertragen worden, so daß er die Möglichkeit gehabt habe, die auf die übernommenen Miteigentumsanteile entfallenden Einkünfte zu vereinnahmen. Dies stelle eine für den Fortbestand der Berechtigung zum Bezug der Ausgleichszulage möglicherweise maßgebliche und daher meldepflichtige Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse dar. In bäuerlichen Kreisen könne als bekannt angenommen werden, daß der Besitz von landwirtschaftlichem Grund und Boden Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben könne. Dies treffe auf den Kläger umsomehr zu, weil seine Miteigentumsanteile schon bisher bei der Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt worden seien. Wegen der bisherigen Berechnungsart seiner Ausgleichszulage könne auch als dem Kläger bekannt vorausgesetzt werden, daß die fiktive Einrechnung der landwirtschaftlichen Einkünfte nur entsprechend seinen Miteigentumsanteilen erfolgt sei. Daraus sei abzuleiten, daß ihm bei entsprechender Sorgfalt die Pflicht zur Meldung dieser Umstände hätte bewußt sein müssen. Ihm sei daher ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 18 BSVG vorzuwerfen. Weil er erst mit der grundbücherlichen Durchführung Alleineigentümer geworden sei, habe er bis dahin kein Einkommen aus den (übergebenen) Miteigentumsanteilen gehabt, weshalb insoweit auch keine Anrechnung auf die Ausgleichszulage nach § 140 Abs 7 BSVG in Frage komme. Bis dahin wären nur die tatsächlichen Einkünfte aus den (übergebenen) Liegenschaftsanteilen zu berücksichtigen gewesen; solche habe er aber nicht bezogen. Die durch den Erwerb der restlichen Miteigentumsanteile geänderten tatsächlichen Verhältnisse hätten daher erst im November 1987 eine die Neuberechnung und Neufestsetzung der Ausgleichszulage rechtfertigende rechtliche Bedeutung erlangt. Weil sich eine Änderung des Anspruchs auf Ausgleichszulage nach § 144 Abs 2 BSVG erst mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, auswirke, hätte die beklagte Partei die Neufestsetzung der Ausgleichszulage erst ab Beginn des folgenden Monats, also mit 1. Dezember 1987 durchführen können. Ab diesem Zeitpunkt könne sie den Überbezug auch nach § 72 BSVG zurückfordern. Ausgehend vom Einheitswert und der Pensionshöhe ergebe sich für Dezember 1987 ein Überbezug von S 705,-- brutto, für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1988 ein solcher von monatlich S 720,-- brutto zuzüglich der Maisonderzahlung in dieser Höhe. Der Gesamtbruttoüberbezug betrage daher für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 31. Mai 1988 S 5.025,--, nach Abzug von 3 % Krankenversicherung S 4.874,25 netto.
Gegen die Punkte 2 und 3 des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch gänzliche Klagestattgebung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die Revision der beklagten Partei wendet sich gegen Punkt 1 des Berufungsurteils und beantragt, das angefochtene Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch gänzliche Klageabweisung und Auferlegung eines weiteren Rückersatzes von S 4.786,95 abzuändern.
Beide Parteien beantragen, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig; die des Klägers ist teilweise, die der beklagten Partei ist nicht berechtigt. (Die im folgenden zitierten Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG.)
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Unterabschnittes (Ausgleichszulage) des Abschnittes III (Leistungen der Pensionsversicherung) des Zweiten Teiles (Leistungen des BSVG) Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 140 Abs 1).
Nettoeinkommen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 140 Abs 3). Im vorliegenden Fall liegt der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983. Nach Art II Abs 8 der 6. BSVGNov BGBl 1982/649 sind daher die Bestimmungen des § 140 Abs 7 bis 12 idF des Art I Z 17 lit b und c dieser Novelle nicht anzuwenden. Soweit der Pensionsberechtigte - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist § 140 Abs 7 und 8 in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs 7 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
Die zitierten Absätze 7 und 8 hatten bis 31. Dezember 1982 folgenden Wortlaut:
"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes aufgegeben, der Betrieb.......verpachtet........, so sind
der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers
(Verpächter) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 25 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes
der.......verpachteten........land(forst)wirtschaftlichen Flächen
zugrunde zu legen, sofern die....... (......Verpachtung........)
nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei ist Abs 6 entsprechend anzuwenden".
"(8) Die gemäß Abs 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 45) unter Bedachtnahme auf § 47 zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge".
Nach dem im Abs 7 bezogenen Absatz 6 gilt, wenn das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zusteht, das gemäß Abs 5 ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
Soweit im BSVG nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden (§ 143 Abs 1). Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam (§ 144 Abs 2). Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (§ 144 Abs 3).
Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist
verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger
gemäß § 18 anzuzeigen (§ 146 Abs 1), wonach die Leistungsempfänger
bzw Zahlungsempfänger (§ 71) jede Änderung in den für den
Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen.......binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger
anzuzeigen haben.
Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte
Geldleistungen......zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw
Zahlungsempfänger (§ 71) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 72 Abs 1).
Da sich für bewußt unwahre Angaben oder eine bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen kein Anhaltspunkt ergibt, kommen von den in der letzterwähnten Gesetzesstelle genannte Forderungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nur die Verletzung der Meldevorschriften oder das Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit der Leistungen in Betracht.
Hinsichtlich des sogenannten "fiktiven Ausgedinges" bezieht sich die Meldepflicht auf die Änderung der für seine Ermittlung maßgebenden Umstände, im vorliegenden Fall also - im Hinblick auf den nach § 140 Abs 7 entsprechend anzuwendenden Abs 6 dieser Gesetzesstelle - auch auf die Änderung des Anteils des Ausgleichszulagenbeziehers an den verpachteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen.
Nach österreichischem Sachen- und Grundbuchsrecht muß grundsätzlich "zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten Bücher eingetragen werden" (§ 431 ABGB) und wird "die Erwerbung und Übertragung der bücherlichen Rechte" - also auch des Eigentums - "nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt" (§ 4 GBG).
Der Zeitpunkt des Erwerbes des Eigentumsrechtes des Klägers an den ihm von seiner Schwester im Übergabsvertrag vom 20. Mai 1987 übertragenen restlichen 3/8-Anteilen der verpachteten Liegenschaft richtet sich weder nach der Bewilligung, noch nach der Vollendung der bücherlichen Eintragung, noch gar nach der Zustellung des Verbücherungsbeschlusses, sondern nach dem Zeitpunkt, in dem das Verbücherungsgesuch beim Grundbuchsgericht einlangte (§§ 438 und 440 ABGB, § 29 Abs 1 GBG; SZ 58/117 mwN).
Zu diesem Zeitpunkt, der vor dem Tag des grundbuchsgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses gelegen sein könnte, aber nicht festgestellt wurde, wurde der Kläger, der bisher nur Eigentümer von 5/8-Anteilen war, auch Eigentümer der restlichen 3/8-Anteile und damit Alleineigentümer der verpachteten Liegenschaft. Dadurch änderte sich ein für die Ermittlung des sogenannten "pauschalierten Ausgedinges" maßgebender Umstand. Wegen des höheren "pauschalierten Ausgedinges" verminderte sich die Ausgleichszulage mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger Alleineigentümer der verpachteten Liegenschaft wurde, im vorliegenden Fall also wahrscheinlich mit Ende November 1987. Obwohl der Kläger daher bereits seit Dezember 1987 zu Unrecht eine überhöhte Ausgleichszulage bezog, darf die beklagte Partei erst die Überbezüge seit Jänner 1988 zurückfordern. Dadurch vermindert sich der vom Kläger zurückzuzahlende Betrag (nach der nichtbekämpften Berechnung des Berufungsgerichtes um den Überbezug für Dezember 1987 in der Höhe von S 683,85 (S 705,-- brutto - 3 % Krankenversicherung) auf S 4.190,40.
Vor der nach dem Vorbringen in der Klage Mitte Dezember 1987 bewirkten, im § 119 Z 1 GBG vorgeschriebenen Zustellung des Grundbuchsbeschlusses hatte der Kläger nämlich von der (positiven) Erledigung seines auf Eintragung des Eigentumsrechtes an den übergebenen 3/8-Anteilen gerichteten Grundbuchsgesuches keine Kenntnis. Deshalb kann ihm zwar nicht vorgeworfen werden, daß er die Vergrößerung seines Eigentumsanteils an der verpachteten Liegenschaft der beklagten Partei nicht schon vorher gemeldet hat, wohl aber, daß er dies nicht binnen der noch im Dezember 1987 abgelaufenen Zweiwochenfrist des § 18 getan hat.
Der Kläger hat den Ausgleichszulagenüberbezug daher seit Jänner 1988 durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt. Dazu genügt schon eine leicht fahrlässige Verletzung (zB SSV-NF 1/69). Diese liegt schon nach Kenntnis des Klägers von seinem Alleineigentum an der verpachteten Liegenschaft und nicht erst ab Zustellung des wegen der Übergabe erforderlichen Einheitswertfeststellungsbescheides des Finanzamtes Schwaz zum 1. Jänner 1988 vom 27. Jänner 1988 vor. Nach § 1297 ABGB wird auch vom Kläger vermutet, daß er eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Deshalb hätte er auch ohne den erwähnten Feststellungsbescheid erkennen können, daß ihm als Alleineigentümer ein höherer Anteil des bekannten Einheitswertes der Liegenschaft zuzurechnen ist als während der Zeit, in der er nur Miteigentümer dieser Liegenschaft war.
Aus diesen Gründen war der Revision des Klägers nur teilweise Folge zu geben, ohne daß auf die darin behaupteten, nicht entscheidungswesentlichen Feststellungsmängel einzugehen war. Der beklagten Partei ist darin beizupflichten, daß der Kläger nach Punkt IV des notariellen Übergabsvertrages vom 20. Mai 1987 als Übernehmer mit Unterfertigung des Vertrages am genannten Tag in den rechtlichen Besitz und Genuß der übergebenen Miteigentumsanteile eintrat. Von da an gingen auch Gefahr, Last und Vorteile dieser Anteile auf ihn über. Dem Kläger stand daher vom genannten Tag an das Recht zu, die land(forst)wirtschaftlichen Flächen als alleiniger Besitzer und nicht nur als Mitbesitzer auf eigene Rechnung und Gefahr zu bewirtschaften, so daß ihm ihre Nutzungen allein zustanden, während er die Lasten allein zu tragen hatte. Damit wäre für die beklagte Partei nur dann etwas gewonnen, wenn der Kläger bis zur grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentums an den übergebenen restlichen Anteilen daraus Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt hätte. Diese wären nämlich nicht nach § 140 Abs 7 und 8 zu berücksichtigen gewesen, weil der Kläger bis dahin nicht Eigentümer dieser Anteile war. Da er solche tatsächlichen Einkünfte aus den noch nicht in seinem Eigentum stehenden Anteilen nicht bezog, - die Aufnahme der diesbezüglichen Feststellung in den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt durch das Berufungsgericht wurde in der Revision nicht bekämpft - konnten diese auch nicht zu einer Herabsetzung der Ausgleichszulage und infolgedessen auch nicht zu diesbezüglichen Überbezügen führen. Daß der Kläger während dieses Zeitraumes es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, aus den noch nicht in seinem Eigentum stehenden restlichen Anteilen tatsächliche Einkünfte zu ziehen, wurde in erster Instanz nicht behauptet.
Damit erweist sich die Revision der beklagten Partei als nicht berechtigt.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Anmerkung
E18368European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00215.89.0912.000Dokumentnummer
JJT_19890912_OGH0002_010OBS00215_8900000_000