Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst (AG) und Mag. Walter Hulob (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S***, ohne Beschäftigung, 2392 Gruberau 17, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** W***),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1989, GZ 33 Rs 42/89-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Dezember 1988, GZ 18 Cgs 67/88-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die der Rechtsprechung des erkennenden Senates (14. Juni 1988 SSV-NF 2/66; 6.Juni 1989 10 Ob S 161/89 u.a.) folgende Verneinung der überwiegenden Ausübung eines angelernten Berufes durch den Kläger ist richtig (§ 48 ASGG).
Daß beim Kläger jährlich etwa drei bis vier Krankenstände zu je zehn Tagen zu erwarten sind, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er nach § 255 Abs. 3 ASVG verwiesen werden kann, aus.
Berücksichtigt man nämlich, daß im Jahre 1986 in Österreich auf 1.000 Beschäftigte insgesamt 1.056 Krankenstandsfälle und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage kamen (vgl. Österreichisches Statistisches Zentralamt, Statistisches Handbuch für die Republik Österreich XXXIX. Jg. NF 1988, 85; BMAS, Bericht über die soziale Lage 1987, 346), dann zeigt sich, daß die beim Kläger zu erwartende jährliche Anzahl und Dauer der Krankenstände nicht so ungewöhnlich hoch ist, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und er daher von diesem ausgeschlossen wäre (so zB auch 18. April 1989 10 Ob S 101/89; 18. April 1989 10 Ob S 128/89; 9. Mai 1989 10 Ob S 153/89; 9. Mai 1989 10 Ob S 157/89). Sollte der Kläger wegen dieser Krankenstände dennoch seinen Arbeitsplatz verlieren, wäre er allenfalls arbeitslos, aber nicht invalid.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E18740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00248.89.0912.000Dokumentnummer
JJT_19890912_OGH0002_010OBS00248_8900000_000