TE OGH 1989/9/13 9ObA228/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pierre M***, Angestellter, Wien 2., Obere Donaustraße 71, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans und Kloti P*** Gesellschaft mbH, Wien 7., Burggasse 116, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 66.319,66 brutto zuzüglich S 2.166,-- netto sA (Revisionsstreitwert S 40.660,47 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 1989, GZ 32 Ra 27/89-13, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. November 1988, GZ 22 Cg 1644/88-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen einvernehmlich aufgelöst wurde. Da die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist (Arb. 10.243).

Soweit die Revisionswerberin davon ausgeht, daß bei einer Besprechung zwischen den Streitteilen Übereinstimmung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 15. Februar 1988 erzielt worden sei, gründet sich das Rechtsmittel nicht auf die Feststellungen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß die beklagte Partei an einer einvernehmlichen Regelung interessiert gewesen sei, der Kläger jedoch auf der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bestanden habe, sowie daß bei dem Gespräch Übereinstimmung darüber erzielt worden sei, daß die Kündigungsfrist 3 Monate betrage. Dafür, daß der Kläger eine Erklärung abgegeben hätte, aus der sein Einverständnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 15. Februar 1988 abgeleitet werden könnte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte vielmehr - und davon sind beide Parteien in dem erwähnten Gespräch ausgegangen - durch Kündigung durch die beklagte Partei. Diese zum 15. Februar 1988 ausgesprochene Kündigung war jedoch zeitwidrig, weil sie gemäß § 20 Abs 2 AngG mangels einer Vereinbarung im Sinne des § 20 Abs 3 AngG zum Kalendervierteljahr (hier zum 31. März 1988) hätte ausgesprochen werden müssen. Die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden, der Höhe nach nicht mehr bekämpften Ansprüche des Klägers bestehen daher zu Recht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00228.89.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19890913_OGH0002_009OBA00228_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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