Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrud K***, Thekenkassiererin und Bedienerin, Mittertrixen, Kremschitz 16, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*** K***,
Klagenfurt, Kumpfgasse 25, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 943,25 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.März 1989, GZ 8 Rs 18/89-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. November 1988, GZ 34 Cgs 300/88-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin machte beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht unter anderem eine Forderung von S 74.546,38 sA gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend. In diesem Verfahren trat Ruhen ein und in der Folge wurde ein Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen ihres ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt. Ihrem Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld wurde hinsichtlich der geforderten Prozeßkosten nur zum Teil stattgegeben. Die beklagte Partei verweigerte die begehrte Zahlung von S 943,25 für die Klage mit der Begründung, daß hiefür kein doppelter Einheitssatz zustehe.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Betrag von S 943,25 sA von der Beklagten. Gemäß § 23 RATG stehe für Klagen der doppelte Einheitssatz zu, wenn keine erste Tagsatzung stattfinde oder diese gemäß § 243 Abs 4 ZPO entfalle. Nach § 59 Abs 1 ASGG seien die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung auch im Verfahren über Arbeitsrechtssachen anzuwenden.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen, da keine der beiden in § 23 Abs 6 RATG angeführten Voraussetzungen (§§ 448 und 243 Abs 4 ZPO) für die Zuerkennung eines doppelten Einheitssatzes vorliege. Kraft Verweisung sei vielmehr § 440 Abs 1 ZPO beachtlich, wonach in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß eine erste Tagsatzung nicht deshalb entfallen sei, weil der beklagten Partei mit schriftlichem Beschluß die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen worden sei (§ 243 Abs 4 ZPO), sondern weil eine solche offenbar nicht für notwendig erachtet worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß in Sozialrechtssachen gemäß § 85 Abs 1 ASGG keine erste Tagsatzung anberaumt werden dürfe. Sei aber in einem Verfahren von vornherein keine erste Tagsatzung vorgesehen, könne eine solche weder entfallen noch zu Lasten des Anwaltshonorars zurückgedrängt werden.
Über Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof sprach das Berufungsgericht ergänzend aus, daß die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 30.000 nicht übersteigt und ein Ausnahmefall des § 46 Abs 4 ASGG nicht vorliegt, ist die Revision der Klägerin nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 46 Abs 2 Z 1 ASGG). Auch wenn sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung bezieht (9 Ob S 9/89), ergibt sich aus der dem Rechtsmittelausschluß zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, daß Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürften. Dies muß auch für gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG begehrte Prozeßkosten gelten, da auch diese lediglich eine tarifmäßige Bestimmung im Einzelfall erfordern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht hat insoweit keine Bedeutung, da dieser Ausspruch in jedem Fall der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt (Kuderna, ASGG § 45 Erl. 5 mwH; Fasching, ZPR Rz 1898). Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 ASGG begründet, zumal die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte (vgl. Kuderna, ASGG § 77 Erl. 7).
Anmerkung
E18608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00013.89.0913.000Dokumentnummer
JJT_19890913_OGH0002_009OBS00013_8900000_000