Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred H***, Arbeitnehmer, Mettmach, Warmanstadl 39, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei A*** R*** IM I***, Ried im Innkreis, Peter Roseggerstraße 27, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 40.063,10 sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 1989, GZ 13 Rs 66/89-14, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Dezember 1988, GZ 5 Cgs 61/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag des Klägers auf Kostenersatz für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, daß zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin kein Arbeitsverhältnis im Sinne des mit dem Arbeitsvertragsrecht des ABGB übereinstimmenden Arbeitnehmerbegriffes des § 1 Abs 1 IESG (Schwaz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 46) zustandekam, sondern ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt (vgl insb Arb 10.529) ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Urteilsbegründung der zweiten Instanz hinzuweisen (§ 48 ASGG)
Die Revision stützt sich nur auf einzelne, für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechende Indizien, die aber vom Berufungsgericht wegen Überwiegens der gegen das Bestehen eines Arbeitsvertrages sprechenden Merkmale zutreffend nicht als ausschlaggebend angesehen wurden. Die Behauptung des Revisionswerbers, daß die letzte Entscheidung in den Fragen der Unternehmensführung bei seiner Lebensgefährtin lag, ist aktenwidrig; nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden wichtige Entscheidungen gemeinsam getroffen. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Verteilung des Gewinnes der Gesellschaft greifen die §§ 1192 ff (in der angefochtenen Entscheidung irrtümlich: 1292 ff) ABGB ein.
Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.
Anmerkung
E18332European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00018.89.0913.000Dokumentnummer
JJT_19890913_OGH0002_009OBS00018_8900000_000