Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst A***, Angestellter, Münster 88, vertreten durch Dr.Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** V*** T***, Innsbruck, Schöpfstraße 5, vertreten
durch die Finanzprokuratur, Wien I., Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 24.125) sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1989, GZ 5 Rs 29/89-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Jänner 1989, GZ 47 Cgs 129/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 18.735,72 als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Im übrigen (hinsichtlich eines Betrages von S 5.989,28) wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Revisionskosten selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen seiner Dienstgeberin wurde mit Beschluß des
Landesgerichtes Innsbruck vom 24.11.1987 mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG). Am 26.November 1987
brachten der Kläger und der weitere Dienstnehmer Alan S*** zu
42 a Cga 1205/87 des Landesgerichtes Innsbruck gegen ihre ehemalige
Dienstgeberin gemeinsam eine Klage auf Zahlung von S 297.041,01
brutto (Kläger) und S 227.302,10 brutto (Alan S***) ein. In der
Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.Februar 1988
schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, in dem sich die
Dienstgeberin verpflichtete
1. dem Kläger
an Abfertigung S 177.000,--
an Kündigungsentschädigung S 44.000,--
an anteiligen Sonderzahlungen S 6.000,--
zusammen S 227.000,--
2. dem (damaligen) Zweitkläger
Alan S*** S 100.000,--
und 3. beiden (damaligen)
Klägern zur ungeteilten Hand
S 49.500,-- Prozeßkosten zu zahlen.
Schon am 2. Februar 1988 hatte der Kläger beim beklagten Arbeitsamt den Antrag auf Insolvenzgeld-Ausfallgeld in Höhe von S 245.527,83 zuzüglich Zinsen gestellt. Hiebei begehrte er an "Prozeßkosten-Arbeitsgericht" S 30.764,28 und an Kosten für den (anwaltlich gestellten) Antrag auf Konkurseröffnung S 27.683,20. Die Beklagte erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 28.Oktober 1988 die im gerichtlichen Vergleich angeführten Ansprüche auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen zur Gänze, und an "Vergleichskosten" anteilig S 25.375,-- sowie an "Rechtsanwaltskosten" (Kosten für die anwaltliche Vertretung im Konkurseröffnungsverfahren) S 7.872,-- zu und lehnte das Mehrbegehren mit gesondertem Bescheid (§ 7 Abs 2 IESG idF des § 97 ASGG) vom selben Tag ab.
Der Kläger schloß den gerichtlichen Vergleich entgegen dem Rat seines Rechtsvertreters deshalb ab, da er längere Zeit keinen Gehalt erhalten hatte und schneller zu den ihm zustehenden Ansprüchen kommen wollte.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Unterschiedsbetrag zwischen den im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Kosten von S 49.500,-- und den von der Beklagten zuerkannten Kosten von S 25.375,--, das sind S 24.125,-- an Insolvenzausfallgeld. (Die solidarisch mit Alan S*** begehrten Konkursantragskosten in Höhe von S 27.683,20 sind nicht Gegenstand des Verfahrens.) Der Kläger behauptet, nach der geltenden Fassung des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG stünden dem Arbeitnehmer die tarifmäßigen Prozeßkosten, die ihm in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstanden seien und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleiches gebühren, ohne irgendwelche Einschränkungen zu. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Unter den notwendigen Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG seien nur Aufwendungen zu verstehen, die dem Kläger bei der Durchsetzung gesicherter Ansprüche entstanden seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der Kosten auf der Basis des im Vergleich zuerkannten Betrages. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der als Insolvenzausfallgeld zu gewährenden Prozeßkosten sei nicht die Höhe der im Arbeitsgerichtsverfahren eingeklagten Gesamtforderung, sondern nur die Höhe der nach dem IESG anerkannten Ansprüche. Mit der Einfügung des Wortes "tarifmäßige" in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG habe der Gesetzgeber zur Ausdruck gebracht, daß nicht jeder in einem Vergleich vereinbarte Kostenbetrag ersatzfähig sein solle, sondern nur die tarifmäßigen Kosten, und zwar auf der Grundlage des zuerkannten Hauptsachenbetrages. Da beiden Klägern gemeinsam ein Betrag von S 327.000,-- zuerkannt worden sei, ergebe sich auf dieser Grundlage der von der Beklagten zutreffend mit S 36.554,29 berechnete Gesamtkostenbetrag, von dem ein aliquoter Anteil von S 25.375,-- auf den Kläger entfalle. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien unter den notwendigen Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG nur solche zu verstehen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen entstanden seien, die auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden seien. Gesicherte Ansprüche im Sinne des Gesetzes seien daher nur solche tarifmäßige Kosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner konkreten Ansprüche nach § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 IESG entstanden seien und ihm auf Grund eines Vergleiches zustünden. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, daß er Kosten auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zuerkennen wollte, obwohl eine Gegenüberstellung des eingeklagten und des verglichenen Hauptsachenbetrages ergebe, daß dem Kläger unter Umständen sogar ein Großteil des eingeklagten Betrages nicht zugestanden wäre. Die Verweisung in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf Abs 2 Z 1 bis 3 IESG sei dahin auszulegen, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden könne, wenn und sofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung diese Kosten entstanden seien, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden seien. Der im Ausschußbericht (1061 BlgNR 16.GP) enthaltene Hinweis, es solle verhindert werden, daß Prozeßkosten übertariflich verglichen werden, deute darauf hin, daß das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Sinn zu verstehen sei. An dieser rechtlichen Beurteilung könne auch nichts ändern, daß der Kläger den Vergleich nur deshalb abgeschlossen habe, um schnell zu Geld zu kommen und wegen dieser Verfahrensbeschleunigung auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet habe.
Auch aus der Einfügung des Wortes "tarifmäßige" (Prozeßkosten) in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG ergebe sich, daß der Gesetzgeber eine Prüfung der verglichenen Prozeßkosten vorgesehen habe. Diese habe sich nicht auf die Frage der Tarifmäßigkeit zu beschränken; sie habe sich auch darauf zu beziehen, ob es sich um tarifmäßige Kosten handle, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG entstanden seien. Diese Kosten habe das Erstgericht unbekämpft auf der Basis des verglichenen Hauptsachenbetrages mit S 36.554,29 ermittelt. Von diesem Betrag stehe dem Kläger der von der Beklagten (mit S 25.375,-- errechnete) Betrag zu.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund des zulässigen Rechtsmittels des Klägers (§ 46 Abs 2 Z 1 ASGG) war von Amts wegen der Umstand wahrzunehmen, daß er in seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld an Prozeßkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG (- die Kosten des Antrags auf Konkurseröffnung in Höhe von S 27.683,20 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens -) nur einen Betrag von S 30.764,28 geltend gemacht hat. Nur über die teilweise Zuerkennung und teilweise Ablehnung dieses Betrages ist mit den Bescheiden des Beklagten vom 28.Oktober 1988 entschieden worden. In der Begründung des Ablehnungsbescheides werden zwar die gesamten Vergleichskosten in Höhe von S 49.500,-- erwähnt, doch bezieht sich diese Begründung offensichtlich auf den von beiden Arbeitnehmern jeweils nur aliquot beanspruchten Gesamtkostenbetrag (zur ungeteilten Hand verlangt wurden mithin Konkursantragskosten). Über die Abweisung des vom Kläger gar nicht beanspruchten Betrages von S 18.735,72 ist daher nicht mit Bescheid entschieden worden und hätte mangels Vorliegens eines derartigen Antrages auch gar nicht entschieden werden können. In Ansehung dieses Betrages durfte daher gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 97 ASGG (§ 10 IESG) eine Klage nicht erhoben werden. Geschieht dies dennoch, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und 72 Z 2 lit d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (§ 73 ASGG). In Ansehung des Betrages von S 18.735,72 ist daher der Rechtsweg unzulässig. In diesem Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen (Kuderna, ASGG 368 f und 394).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer.......bei
Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers und bei
gleichgestellten Ereignissen (hier: Abweisung eines Antrages auf
Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche.
Gesichert sind nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG unter anderem die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu denen
nach lit d der Bestimmung "tarifmäßige Prozeßkosten" gehören, "die
dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner
Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG entstanden sind und deren Ersatz
ihm auf Grund eines rechtswirksamen
gerichtlichen......Vergleiches.........zusteht."
Es müssen also, wie schon in der wesentlich kürzeren Urfassung des IESG zum Ausdruck kam (§ 1 Abs 2 Z 4: "Die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" != § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG "entstehen") und auch der Fassung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG auf Grund des Bundesgesetzes vom 15.Dezember 1980 BGBl 580 zu entnehmen war (§ 1 Abs 2 Z 4 lit d: "Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich zugesprochen wurden.....") Kosten sein, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus dieser Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von (Haupt-)Ansprüchen aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb.9.892; 9.980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen. Grundsätzlich sind daher im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert.
Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (§ 1 Abs 3 IESG) gehören (ZfVB 1985/1798). Daher sind Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet werden (- wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn nicht der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" vorliegt -), sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter, aber ausgeschlossener Ansprüche (§ 1 Abs 3 IESG) aufgewendet wurden, von vornherein nicht gesichert.
Soweit es aus diesem Grunde an einer Sicherung fehlt, kommt es auf die weitere allgemeine Einschränkung des § 1 Abs 4 IESG, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 41 Abs 1 ZPO) gesichert sind, nicht mehr an, obwohl gleichzeitig auch dieses Anspruchsmerkmal fehlen kann. Der Ansicht des Revisionswerbers, die in § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit f aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "Dies sind insbesondere" zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, ist nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gilt und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigen rechtskräftig zugesprochenen beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre.
Der Kläger hat daher nur auf jene "tarifmäßigen Kosten" Anspruch, die ihm bei der Durchsetzung seiner gesicherten (Haupt-)Ansprüche entstanden sind. Nicht alle Kosten, die dem Kläger auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zustehen, sind aber seinen gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG zuzurechnen, weil er (erheblich) mehr eingeklagt hat, als ihm schließlich mit Vergleich an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und anteiligen Sonderzahlungen (zusammen S 227.000,--) zuerkannt wurde und weil diese Vergleichssumme auch dem Zuerkennungsbescheid vom 28.Oktober 1988 zugrunde gelegt wurde, ohne daß der Kläger, der sich nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens an Kosten wendet, wegen der Ablehnung seines Mehrbegehrens in der Hauptsache Klage erhoben hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß nur die Vergleichssumme als aufrechter (Haupt-)Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesichert ist. Ob der Kläger im Prozeß höhere Ansprüche hätte durchsetzen können, ist daher nicht zu prüfen.
Sind Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter (Haupt-)Ansprüche entstanden, so sind sie selbst nur soweit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter (Haupt-)Ansprüche gedient haben. Nach welcher Berechnungsmethode diese Zuordnung vorzunehmen ist, ob also die tarifmäßigen Kosten für den gesamten Anspruch entsprechend zu aliquotieren sind oder ob die tarifmäßigen Kosten von vornherein auf der Bemessungsgrundlage nur der gesicherten (Haupt-)Ansprüche zu ermitteln sind und wie im vorliegenden Sonderfall die Aufteilung des gemeinsamen Kostenanspruches des Klägers und seines Streitgenossen im Prozeß gegen den Dienstgeber im Innenverhältnis vorzunehmen war, ist nicht zu prüfen, weil die Kostenberechnung im einzelnen vom Kläger nicht beanstandet wurde. Das Rechtsmittel enthält zur ziffernmäßigen Höhe der gebührenden "Vergleichskosten" keine Ausführungen. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.
Anmerkung
E18331European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00016.89.0913.000Dokumentnummer
JJT_19890913_OGH0002_009OBS00016_8900000_000