Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P***, Angestellter, Melk, Anselm Schrambgasse 6, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** MELK, Melk, Abbe-Stadler-Gasse 18, vertreten durch Dr. Rudolf Hoppel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 S) und Zahlung von 62.728 S brutto sA, infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1989, GZ 31 Ra 136, 137/88-10, womit infolge Berufung und Rekurs der klagenden Partei das Urteil und der Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 1988, GZ 33 Cga 32/88-6, abgeändert beziehungsweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und der Revisionsrekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Verfahrens 3. Instanz selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Entscheidung vom 20. Jänner 1989 gab das Berufungsgericht sowohl dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens als auch der Berufung gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens Folge. Es hob den angefochtenen Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt auf und gab dem Leistungsbegehren statt. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter der Beklagten am 12. April 1989 zugestellt. Die Beklagte bekämpft das Urteil und den Beschluß des Berufungsgerichtes mit dem am 12. Mai 1989 beim Erstgericht eingelangten und am 11. Mai 1989 zur Post gegebenen (Vermerk laut § 108 Abs 3 Geo) Revision und Revisionsrekurs enthaltenden Schriftsatz mit dem Begehren, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision und der (Revisions-)Rekurs sind verspätet; der (Revisions-)Rekurs ist überdies unzulässig.
Gemäß den §§ 505 Abs 2 und 521 a Abs 2 ZPO beträgt die Revisions- und Rekursfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses bzw. des Beschlusses des Rekursgerichtes an. Da diese Entscheidungen am 11. April 1989 zugestellt wurden, endete die Revisions- bzw. Rekursfrist am 10. Mai 1989 (vgl. RZ 1985/5 ua). Das erst am 11. Mai 1989 verfaßte und an diesem Tag zur Post gegebene Rechtsmittel der Revision und des Revisionsrekurses ist daher verspätet. Abgesehen davon, daß eine Feststellungsklage, der das rechtliche Interesse fehlt, nach ständiger Judikatur nicht mit Beschluß zurückzuweisen, sondern mit Urteil abzuweisen ist (vgl. JBl 1968, 206 uva), ändert dies nichts daran, daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur dann anfechtbar wäre, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hätte.
Da der Kläger weder auf die Verspätung noch auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 43 Abs 1 ZPO).
Anmerkung
E18325European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00180.89.0913.000Dokumentnummer
JJT_19890913_OGH0002_009OBA00180_8900000_000