TE OGH 1989/9/13 9ObA238/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Miroslava G***, Facharzt für Interne Medizin, Hainburg an der Donau, Hofmeisterstraße 70a, vertreten durch Dr.Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei S*** H*** AN DER D***, vertreten durch den Bürgermeister Johann R***, dieser vertreten durch Dr.Ulrich Brandstetter und Dr.Ernst Politzer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1989, GZ 33 Ra 8/89-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.September 1988, GZ 2 Cga 2514/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.125,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.854,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 1.Juli 1982 im Krankenhaus Hainburg an der Donau als Oberärztin (Internistin) ohne eigenen Wirkungsbereich beschäftigt. Die beklagte Partei ist Rechtsträgerin dieses Krankenhauses. Die Klägerin, die nach dem Dienstvertrag 40 Wochenstunden zu arbeiten hat, war vorerst auf der internen Abteilung beschäftigt. Im Jahre 1985 hat sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Abteilungsvorstand Prim.Dr.W***, dem nach der Anstaltsordnung die Regelung des ärztlichen Dienstes, insbesondere auch die Erstellung des Dienstplanes obliegt, derart verschlechtert, daß es zwischen beiden zu mehreren Gerichtsverfahren kam. Diese Spannungen waren der Grund für die Versetzung der Klägerin auf die Chirurgische Abteilung im Jahre 1985. Seit Mai 1987 ist die Klägerin wieder auf der Internen Abteilung als Oberärztin tätig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie bei der beklagten Partei als Oberärztin beschäftigt sei und nur zur Leistung solcher Dienstverrichtungen innerhalb solcher Dienstzeiten verpflichtet sei, die ihrer dienstlichen Stellung entsprechen. Sie brachte dazu vor, nach ihrer Rückversetzung auf die Interne Abteilung sei ihr eine Diensteinteilung vorgeschrieben worden, die für einen Oberarzt "weder üblich noch opportun" sei und auch von der Diensteinteilung abweiche, die für sie vor ihrer Versetzung an die Chirurgische Abteilung bestanden habe. Sie müsse nunmehr Dienste verrichten, die einem Sekundararzt zukämen. Sie sei als Oberärztin beschäftigt; dies sei von der beklagten Partei auch nie bestritten worden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, sie habe die dienstliche Stellung der Klägerin als Oberärztin niemals in Zweifel gezogen. Diesbezüglich fehle das Feststellungsinteresse. Das darüber hinausgehende Begehren sei unschlüssig und unbestimmt. Der beklagten Partei komme im übrigen ein Einfluß auf die Diensteinteilung nicht zu. Diese habe der ärztliche Leiter des Spitals zu erstellen. Ein Anspruch der Klägerin auf durchgehende Behandlung und Versorgung bestimmter Patienten bestehe nicht, da sie nie zur Oberärztin mit eigenem Wirkungsbereich bestellt worden sei. Die Aufgabe, für die Behandlung der Patienten zu sorgen, obliege ausschließlich dem Leiter der Abteilung. Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Die Klägerin habe als Dienstnehmerin einen Anspruch auf Entlohnung, nicht jedoch einen Anspruch auf bestimmte Beschäftigung. Sie sei als Oberärztin beschäftigt und verrichte auch tatsächlich jene Dienste, die von einem Oberarzt verrichtet werden. Lediglich die Zeiteinteilung, die für die Dienste der Klägerin vorgenommen worden sei, entspreche weder der Zeiteinteilung, die für die Dienste der Klägerin vorgenommen worden sei, entspreche weder der Zeiteinteilung der anderen Oberärzte noch der Zeiteinteilung, die sie selbst in den Jahren 1982 bis 1984 gehabt habe. Die Überprüfung der Diensteinteilung sei dem Gericht jedoch verwehrt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteige. Der Klägerin mangle das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß sie als Oberärztin beschäftigt sei, weil dies von der beklagten Partei nie bestritten worden sei. Selbst wenn man davon absehe, daß das weitere Feststellungsbegehren zu unbestimmt und daher unschlüssig sei, komme dem Begehren keine Berechtigung zu. Der Titel Oberarzt sei weder auf Grund des Arbeitsvertrages noch auf Grund der für Krankenhäuser geltenden Normen mit einem bestimmten ärztlichen Aufgabenbereich verbunden. Aus diesem Normenkreis lasse sich auch - sehe man von der Tätigkeit der Turnusärzte ab - kein Recht auf Ausübung einer bestimmten ärztlichen Tätigkeit ableiten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Diensteinteilung, etwa auf durchgehende Tagdienstzeiten. Werde mit der Diensteinteilung das Ziel verfolgt, den dienstlichen Kontakt zwischen der Klägerin und Primarius W*** möglichst zu vermeiden, so könne dieser Maßnahme die sachliche Berechtigung nicht abgesprochen werden. Da die Änderung der Diensteinteilung nicht als Versetzung gemäß § 101 ArbVG zu qualifizieren sei, könne auch aus dieser Norm der Anspruch der Klägerin nicht abgeleitet werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Aus den Revisionsausführungen läßt sich allerdings klar ableiten, daß die klagende Partei tatsächlich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens anstrebt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Ein Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn eine objektive Ungewißheit über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (JBl 1980, 31). Es ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses bestritten wird, sodaß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt dann, wenn diese Ungewißheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird (SZ 54/164, 57/203). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß ein derartiges Interesse der Klägerin an der Feststellung, daß sie als Oberärztin bei der beklagten Partei beschäftigt sei, nicht besteht. Über die dienstliche Eigenschaft der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei bestand nie Unklarheit; insbesondere hat die beklagte Partei schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin niemals in Zweifel gezogen, daß diese als Oberärztin beschäftigt ist.

Gemäß § 226 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (EvBl 1964/188 = MietSlg 15628; Fasching, Kommentar III, 30). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht wie beim Leistungsurteil aus der Erwägung, daß es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und der von ihr angestrebten Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (Fasching, aaO, 48). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das angestrebte Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen (JBl 1979, 602). Das Begehren der Klägerin, festzustellen, daß sie nur zur Leistung solcher Dienstverrichtungen innerhalb solcher Dienstzeiten verpflichtet sei, die ihrer dienstlichen Stellung (als Oberärztin) entsprechen, ist gänzlich unbestimmt. Ein in dieser Form unbestimmtes Begehren kann daher nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das Begehren der Klägerin ist schon aus diesem Grund abzuweisen, sodaß sich ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen erörterten und in der Revision aufgeworfenen Fragen erübrigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00238.89.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19890913_OGH0002_009OBA00238_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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