TE OGH 1989/9/13 9ObA200/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rainer LA R***, Angestellter, Wien 16., Koppstraße 53/23, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** Gesellschaft mbH, Wien 1., Lhotskygasse 12, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer, Dr.Friedrich Prunbauer, Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 83.234,94 S brutto sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Februar 1989, GZ 32 Ra 133/88-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.April 1988, GZ 15 Cga 2220/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Soweit die klagende Partei im Rahmen ihrer Verfahrensrüge präzise Feststellungen über den jeweiligen Zeitpunkt des Hinzutretens weiterer Tätigkeitsbereiche vermißt, macht sie Feststellungsmängel geltend, zu denen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein wird. Mit ihrer Rüge, die Vorinstanzen hätten "überschießende" Feststellungen getroffen und berücksichtigt, macht die beklagte Partei einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Da die im § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann nunmehr ein derartiger Verfahrensmangel auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit die klagende Partei präzise Feststellungen darüber vermißt, zu welchen Zeitpunkten sich der Tätigkeitsbereich des Klägers jeweils erweitert hat, ist ihr zu erwidern, daß sie trotz qualifizierter Vertretung im Sinne des § 40 Abs.1 Z 2 ASGG im Verfahren erster Instanz weder präzise Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt noch im Rahmen ihres Fragerechtes diesbezüglich präzise Angaben der Zeugen und des als Partei vernommenen Klägers erwirkt hat. Folgerichtig hat die klagende Partei noch in ihrer Berufung (ON 12 S 3) eingeräumt, daß eine exakte Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem der Kläger überwiegend Tätigkeit der Verwendungsgruppe IV (des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie) verrichtete, nicht möglich sei. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht den Zeitpunkt des Überwiegens dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen gemäß § 273 ZPO bestimmt. Hiebei haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt, ab wann der Kläger tatsächlich überwiegend Tätigkeiten verrichtete, die der Verwendungsgruppe IV entsprachen, und nicht darauf, ab wann der Kläger auf Grund der Einarbeitungszeit hiezu in der Lage gewesen wäre.

Soweit die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes neuerlich in Zweifel zieht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus, daß der Kläger bei Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen (Rohwarenlager 1978, Fertigwarenlager 1980, EDV-Anlage für Bestellwesen, Fakturierung und Buchhaltung 1982/1983, Backerbsenanlage, Peletröstanlage) weitgehend selbständig planerisch und ausführend tätig war und im Betrieb der beklagten Partei die kompetente "Anlaufstelle" für technische Probleme aller Art war, sowie daß ihm bei Wartung und Reparatur des gesamten Maschinenparks in elektrotechnischer und elektronischer Hinsicht ohne die Möglichkeit betrieblicher Kontrolle dieser Arbeiten völlig freie Hand gelassen wurde, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß diese Tätigkeiten die Einstufung des Klägers in Verwendungsgruppe IV (selbständige Ausführung schwieriger, besondere Fachkenntnisse und praktischer Erfahrung erfordernder Arbeiten) rechtfertigte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs.2 ZPO. Da beide Streitteile mit ihren Revisionen unterlegen sind, stehen ihnen jeweils die Kosten der Beantwortung der Revision der Gegenseite zu. Da diese Kosten - im Bereich zwischen 30.000 und 50.000 S - gleich hoch sind, war mit einer Kostenaufhebung vorzugehen.

Anmerkung

E18344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00200.89.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19890913_OGH0002_009OBA00200_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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