Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 23.Juni 1989, GZ. 15 Vr 480/88-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO. hat über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Text
Gründe:
Josef S*** wurde des an seinem am 27.Juli 1979 geborenen Sohn Jürgen begangenen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und des damit in Tateinheit verübten Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB., schuldig erkannt und zu dreißig Monaten Freiheitsstrafe, wovon gemäß § 43 a Abs. 4 StGB. vierundzwanzig Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Er macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. geltend, weil das geringe Alter des Opfers nicht hätte als erschwerend gewertet werden dürfen und angesichts der angenommenen Milderungsgründe daher eine geringere Strafe, die auch dann gemäß § 43 StGB. zur Gänze hätte bedingt nachgesehen werden können, gerechtfertigt gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Damit behauptet der Beschwerdeführer weder die Überschreitung der Strafbefugnis noch die offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch eine dem Ermessen entzogene Unvertretbarkeit der Strafbemessung (13 Os 28/89). Er releviert vielmehr nur die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 StGB.) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstands (s. NRsp. 1988/297 = 14 Os 89/88, 14 Os 42/88), keineswegs aber einen nichtigen Strafausspruch.
Die Anwendung des § 43 StGB. setzt eine zwei Jahre nicht übersteigende Strafe voraus; die Gesetzesstelle durfte daher bei dem gefundenen Strafmaß nicht herangezogen werden.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach ohne weitere Erörterung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.).
Anmerkung
E18431European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00116.89.0914.000Dokumentnummer
JJT_19890914_OGH0002_0130OS00116_8900000_000