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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0181 E 23. April 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2005, Zl. 7-G-GRM-64/6/05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 und § 361 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde ausgeführt, in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Schulden bei drei näher genannten Gläubigern beglichen zu haben. Auch mit sämtlichen anderen Gläubigern habe er eine Ratenzahlung vereinbart und zahle seine Schulden monatlich zurück. Sobald er seine Außenstände beglichen habe, werde er seine Gewerbeberechtigung weiter führen. Die aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Gläubiger seien von der belangten Behörde im Berufungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert worden, wobei zwei Gläubiger übereinstimmend bekannt gegeben hätten, dass kein Beitragsrückstand bestehe und daher ein Gewerberechtsentzug nicht in ihrem Interesse liege. Hingegen habe der Rechtsvertreter einer näher bezeichneten Bank mitgeteilt, im Hinblick auf die Umstände der Kreditgewährung und das nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers bestehe kein Interesse an der weiteren Gewerbeausübung. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, zu der vom Bezirksgericht V. übermittelten Exekutionsliste Stellung zu nehmen, die Höhe der aushaftenden Forderungen bekannt zu geben und entsprechende Nachweise über die Tilgung bzw. Zahlungsvereinbarungen vorzulegen. Er habe bekannt gegeben, die Forderungen von näher genannten Gläubigern bereits völlig befriedigt zu haben. Mit einem Gläubiger hätte es noch keine Einigung gegeben. Er habe das Schuldnerberatungsbüro in V. aufgesucht, um schneller mit seinen Problemen fertig zu werden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das gegenständliche Gewerbe sei (seit 28. Februar 2002) ruhend gemeldet. Das Argument des Beschwerdeführers, er werde zu einem späteren Zeitpunkt mit der Gewerbeausübung beginnen, ändere nichts daran, dass gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 bei einem ruhend gemeldeten Gewerbe eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung allenfalls bereits erfolgte oder konkret unmittelbar bevorstehende Wiederausübung des Gewerbes Voraussetzung sei. Auch ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich das Vorliegen eines überwiegenden Gläubigerinteresses, habe nicht im ausreichenden Maße geklärt werden können, weil dies eine Erfassung der gesamten wirtschaftlichen Situation des Kridatars voraussetze. Zur Beurteilung des relevanten Sachverhaltes wäre zu prüfen gewesen, ob die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden gewesen wären. Dies setze jedoch voraus, dass der Gewerbetreibende die Höhe sämtlicher Forderungen und die bereits abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen bekannt gebe. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen mitzuteilen, über welches Einkommen er verfüge und wie er beabsichtige, daraus die noch offenen Verbindlichkeiten zu berichtigen. Er sei jedoch der behördlichen Aufforderung, durch entsprechendes Bescheinigungsanbieten Aufschluss über seine Finanzlage zu geben, nicht nachgekommen. Die belangte Behörde schließe aus seinem Vorbringen, ein Teil der Gläubiger sei bereits befriedigt worden, dass ein Großteil der Außenstände auf Grund der angespannten finanziellen Situation schwer eintreibbar sei. Diese Ansicht werde durch den Hinweis auf die Einschaltung einer Schuldnerberatungsstelle bestätigt. Der Beschluss des Landesgerichtes K. über die Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens bilde einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994, der für den Zeitraum der Bekanntgabe in der Insolvenzdatei (drei Jahre) gewerblich relevant bleibe. Nach Ablauf dieser Frist könne eine Person wiederum um ein Gewerbe ansuchen. Mit 21. Juni 2005 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Dies bedeute, dass ein Zahlungsplan zu erstellen sei und erst mit der fristgerechten Erfüllung des bestätigten Zahlungsplanes die wirtschaftliche Situation bereinigt erscheine. Sämtliche tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung seien sohin erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes bringt er vor, das mit Beschluss des Bezirksgerichtes V. vom 21. Juni 2005 über sein Vermögen eröffnete Schuldenregulierungsverfahren stelle für ihn die Möglichkeit dar, sich gegenüber den verbliebenen Schuldnern durch einen Zahlungsplan endgültig zu entschulden. Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sei jedoch das Nichtausüben einer Gewerbeberechtigung, weshalb es für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens notwendig gewesen sei, das Gewerbe ruhend zu stellen. Mit Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens sei er dann nicht nur gegenüber den Gläubigern entschuldet, sondern könne auch das Gewerbe wieder ausüben. Die in § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorgeschriebene Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung werde durch die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens überholt. Er könne sich zwar auf Grund eines Konkurses gegenüber den Gläubigern nicht entschulden, wohl aber durch die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens. Sei die Zurücklegung des Gewerbes zur Einleitung dieses Verfahrens notwendig, gehe es jedoch nicht an, ihm die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn er nachweislich geeignete Schritte einleite, sich gegenüber Gläubigern zu entschulden. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters einer näher bezeichneten Bank habe im gegenständlichen Fall keine wie immer geartete negative Auswirkung, zumal deren Forderung im Schuldenregulierungsverfahren mitaufgenommen und bedient werde. Der Beschwerdeführer habe das Gewerbe nur für den Zeitraum seiner Entschuldung ruhend gestellt. Von einer dauerhaften Ruhendmeldung des Gewerbes sei nicht auszugehen, was auch für die belangte Behörde ersichtlich gewesen sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei daher rechtlich verfehlt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn 1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Abs. 2 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Seite 756f, referierte zur insoweit unveränderten Rechtslage vor der GewRNov 2002 ergangene hg. Judikatur).
Die weitere Gewerbeausübung ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht im Interesse der Gläubiger gelegen, weil nach den wiedergegebenen Beschwerdeausführungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem am 21. Juni 2005 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren, weder davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die bestehenden und zu erwartenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch hinsichtlich aller gegen ihn bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Den Beschwerdeausführungen ist auch nicht zu entnehmen, dass bereits ein Zahlungsplan erstellt wäre, sodass von einer - konkret - unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung des seit 28. Februar 2002 als ruhend gemeldeten Gewerbes nicht gesprochen werden kann.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040194.X00Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008