TE OGH 1989/9/19 11Os103/89 (11Os104/89)

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul Gabriel B***, Danilo A*** und Dragoslav P*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul Gabriel B***, die Berufungen der Angeklagten Paul Gabriel B***, Danilo A*** und Dragoslav P*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Mai 1989, GZ 8 a Vr 9880/88-99, und die Beschwerde des Danilo A*** gegen den Widerrufsbeschluß vom 18. Mai 1989, GZ 8 a Vr 9880/88-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul Gabriel B*** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Paul Gabriel B***, Danilo A*** und Dragoslav P*** sowie über die Beschwerde des Danilo A*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Paul Gabriel B*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Jänner 1967 geborene jugoslawische Staatsbürger Paul Gabriel B*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach stahl er in der Zeit zwischen 25. Juli und 12.Oktober 1988 in Wien in wechselnder (im Urteil einzeln dargestellter) Beteiligung mit den Mittätern Milan T***, Danilo A*** und Dragoslav P*** durch Einbrüche in Geschäfte und Gaststätten verschiedene verwertbare (im Urteilsspruch aufgezählte) Waren im Wert von rund 350.000 S, wobei er (ebenso wie seine Komplizen) die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (A bis D des Urteilsspruches). Dieses Urteil ficht der Angeklagte B*** im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit einer (angemeldeten, schriftlich aber nicht ausgeführten) Berufung an. Den Strafausspruch bekämpfen auch die Angeklagten A*** und P*** mit Berufung; A*** wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (ON 114).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die (strafsatzbestimmende) Verbrechensqualifikation nach dem § 130, zweiter Satz, StGB. Hiezu traf das Schöffengericht folgende Feststellungen:

Die Angeklagten zielten bei den von ihnen vorher abgesprochenen und geplanten Einbruchsdiebstählen von Anfang an darauf ab, sich künftig durch wiederholte Einbrüche verwertbar erscheinende Gegenstände und Bargeld unrechtmäßig zuzueignen, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Sie gingen dabei davon aus, mit den dadurch erzielten Einnahmen insbesondere Diskotheken-Besuche zu finanzieren, die sie sich in dem von ihnen angestrebten Umfang ansonsten nicht hätten leisten können, weil die Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten und familiären Unterstützungen hiezu nicht reichten. Darüber hinaus bestritten die Angeklagten mit den Erträgnissen aus ihren Einbrüchen die Kosten eines Urlaubes in Jugoslawien, nach dessen Beendigung Ende August 1988 sie die Einbruchsdiebstähle fortsetzten, um ihre Freizeitbedürfnisse auch in Zukunft befriedigen zu können (S 407, 208/II).

Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die geständigen Verantwortungen der Angeklagten, aus denen in subjektiver Richtung "bei lebensnaher Beurteilung der ... Angaben" unter besonderer Berücksichtigung der Vielzahl der sich über Monate hinziehenden Straftaten geschlossen wurde, daß die Angeklagten es von allem Anfang darauf angelegt hatten, sich solcherart eine zusätzliche Einnahmequelle auf lange Sicht aufrecht zu erhalten (S 409/II). Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese, die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle begründende Konklusion, ohne aber konkrete aus den Akten ersichtliche Beweisergebnisse anzuführen, die dieser Feststellung zuwiderliefen. Die Behauptung, aus den Einlassungen des Angeklagten B*** ließen sich diese Schlüsse nicht ziehen, hält einer Überprüfung nicht stand. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 49 ff/I), vor dem Untersuchungsrichter (ON 12/I) und in der Hauptverhandlung (S 383 f/II), geht unzweideutig hervor, daß er zur Tatzeit keine Arbeit hatte, an der Begehung der Diebstähle und dem Verkauf der Beute führend mitgewirkt, seinen Anteil an der Beute immer erhalten und das Geld zur Befriedigung seiner Lebens- und Freizeitbedürfnisse gebraucht hat, weil er sich aus den ihm ansonsten zur Verfügung stehenden Mitteln all dies nicht hätte leisten können. Es kommen daher keine Bedenken gegen die Richtigkeit der zur gewerbsmäßigen Begehung der zahlreichen Einbruchsdiebstähle (§§ 70, 130 StGB) getroffenen Tatsachenfeststellungen auf.

Die Rechtsrüge (Z 10), die davon ausgeht, daß die Finanzierung eines Urlaubsaufenthaltes und gelegentlicher Lokalbesuche im Hinblick auf eine (später wieder) in Aussicht genommene Erwerbstätigkeit die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung ausschließe, übergeht die zitierten, darüber hinausreichenden tatsächlichen Urteilsannahmen, die allein Grundlage einer Subsumtionsrüge sein könnten. Die Beschwerde entbehrt sohin in diesem Umfang einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (§ 285 i StPO); dabei ist auch die nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten B*** einer materiellen Erledigung zugänglich, weil die Anmeldung den Mindestanforderungen des § 294 Abs 2 StPO genügt, zumal ein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche im Urteil nicht erging und (neben der Strafe) keine weitere Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (RZ 1989/35, 13 Os 82/88 uva).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E18775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00103.89.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19890919_OGH0002_0110OS00103_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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