TE OGH 1989/9/20 1Ob639/89

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael H***, geboren am 29. Juli 1982, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Christine H***, Angestellte, Kleinneusiedl,

Schwadorferstraße 30, diese vertreten durch Dr. Karl M. Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 1989, GZ 44 R 351/89-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 19. April 1989, GZ P 105/88-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Jänner 1988 einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge an dem mj. Michael der Mutter zusteht. Der Vater verpflichtete sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.900,-. Am 6. September 1988 beantragte die Mutter die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrages auf monatlich S 2.500,-. Das Erstgericht erhöhte den Unterhaltsbetrag mit rechtskräftigem Beschluß vom 20. Oktober 1988, ON 15, auf monatlich S 2.200,-, über den weiteren Antrag der Mutter werde mit gesondertem Beschluß entschieden. Mit seinem Beschluß vom 24. November 1988, ON 17, setzte es den monatlich zu leistenden Unterhalt mit S 2.500,-

fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den weiteren Erhöhungsantrag um S 300,- abwies. Dem dagegen von dem Minderjährigen erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht zurück. Um eine Frage der Unterhaltsbemessung handle es sich, wenn geprüft werde, ob der seinerzeit in einem Vergleich festgesetzte gesetzliche Unterhalt infolge geänderter Verhältnisse abgeändert werden könne.

Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Minderjährigen unter Billigung der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Minderjährigen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 16 AußStrG ist der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit sowie Nullität beschränkt. Der Revisionsrekurs, der nicht aufzeigt, welcher Anfechtungsgrund gegeben sei, macht auch inhaltlich keinen der zulässigen Rekursgründe geltend. Dem Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können nach ständiger Rechtsprechung nur Verstöße gegen materiellrechtliche Bestimmungen unterstellt werden (EFSlg 47.212, 44.644 uva). Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft aber einen Zwischenstreit, bei dem eine Frage des Verfahrensrechtes Entscheidungsgegenstand ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in einem solchen Fall die den Beschluß des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG anfechtbar (EFSlg 37.373, 35.051 ua, zuletzt 1 Ob 617/86).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E18468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00639.89.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19890920_OGH0002_0010OB00639_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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