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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des B in N, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 6. Juni 2005, Zl. E B02/11/2004.009/018, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 1. Februar 2005 hob die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der B den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 22. April 2004 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Mai 2004, mit dem dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in einem näher genannten Standort erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Gleichzeitig sprach sie aus, das Genehmigungsansuchen des Beschwerdeführers werde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2005 hob die belangte Behörde Spruchpunkt II. des vorgenannten Bescheides vom 1. Februar 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 Abs. 3 AVG auf und sprach aus, dass das Verfahren über die Berufung der B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 22. April 2004 von der belangten Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, wesentliche Grundlage des Bescheides vom 1. Februar 2005 sei die Feststellung gewesen, dass dem Beschwerdeführer mit Note vom 10. Dezember 2004 die Behebung verschiedener Mängel seines Anbringens aufgetragen worden und er diesem Mängelbehebungsauftrag bis zur Erlassung des Bescheides nicht nachgekommen sei. Anlässlich des Studiums der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid (Anmerkung:
diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2005/04/0052 protokolliert worden) sei dem erkennenden Mitglied der belangten Behörde erstmals zur Kenntnis gelangt, dass entgegen der Sachverhaltsannahme im Bescheid der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 1. Februar 2005 sei diese Tatsache dem erkennenden Mitglied der belangten Behörde nicht bekannt gewesen, obwohl sie selbstverständlich bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Es handle sich um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, die offensichtlich auch geeignet sei, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auf Grund der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages könne naturgemäß eine Zurückweisung wegen nicht behobener Mängel nicht mehr in Betracht kommen. Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Berufung der B gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung lägen daher vor. Es sei daher die Aufhebung des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 1. Februar 2005 durch die belangte Behörde als gemäß § 69 Abs. 4 AVG zuständige Behörde zu verfügen und gemäß § 70 Abs. 1 die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtwiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen mangels gesetzlicher Voraussetzungen verletzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Vorschrift gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach Lage des Falles zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die Beschwerde (nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0233).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt, in dem der Antrag des Beschwerdeführers auf gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Gastgewerbebetriebsanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde.
Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme konnte der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in Rechten verletzt sein, weil das Genehmigungsverfahren über seinen Antrag (dass dieser nicht mehr aufrechterhalten werde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet) sich wieder im Stadium der Berufung befindet und auf Basis der nunmehr im Akt befindlichen, vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen neu zu entscheiden sein wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 7. November 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040142.X00Im RIS seit
08.02.2006