Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A*** B*** - A. P*** Aktiengesellschaft, Rennweg 12, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin G*** & S*** Gesellschaft mbH, Währingerstraße 63, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beweissicherung infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 2. Mai 1989, GZ. 45 R 312/89-62, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. März 1989, GZ. 28 Nc 1/88-58, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat im Beweissicherungsverfahren einem ergänzenden Antrag auf erweiterte Beweissicherungsmaßnahmen stattgegeben. Gemäß § 368 Abs. 4 ZPO kann jeder die begehrte Beweissicherung bewilligende Beschluß nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Damit hat der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Bewilligung von Beweissicherungsmaßnahmen nicht in höherer Instanz überprüfbar ist und er dem Beweissicherungsgegner kein Rechtsschutzinteresse an der Abwehr einer solchen Maßnahme zuerkennt. Aus diesem Grunde ist nicht nur die Zurückweisung des Rekurses des Beweissicherungsgegners durch die zweite Instanz rechtens, vielmehr muß auch der weitere Rekurs des Beweissicherungsgegners gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden; es wäre überflüssiger, weil sinnloser Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs. 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels sachlicher Berechtigung, die offenkundig und unzweifelhaft ist, keine Folge zu geben.
Anmerkung
E18939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00648.89.0921.000Dokumentnummer
JJT_19890921_OGH0002_0080OB00648_8900000_000