TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/7 2005/17/0086

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03102000;
E3R E03203000;
E3R E03605100;
E3R E03605900;
E3R E03606200;
E3R E03703000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art24 Abs1 idF 31987R1181;
31987R1181 Nov-31985R2220;
31999R2461 StillFlStützDV Art13 Abs4;
31999R2461 StillFlStützDV Art16 Abs3;
61993CJ0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB;
ABGB §1;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs2;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der F GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0319- I/7/2005, betreffend Verfall von Sicherheitsleistungen für Flächenförderungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 17. Mai 2001 wurde eine von der Beschwerdeführerin für Flächenförderung betreffend die Ernte 2000 erbrachte Sicherstellung wegen Unterlassung der Liefermitteilungen für eine Fläche von 93,56 ha im Ausmaß von 15 %, das waren EUR 3.508,50 (ATS 48.278,01), für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 aufgefordert, den verfallenden Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen (Spruchpunkt 2).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für das Erntejahr 2000 für eine Fläche von insgesamt 98,88 ha Verträge für den Anbau von Mais zur Verwendung im Non-food Bereich abgeschlossen und hierüber eine Sicherheit hinterlegt. Im Herbst 2000 sei von der Beschwerdeführerin an die landwirtschaftliche Brennerei S zur Verarbeitung eine Menge von

680.217 kg weitergeliefert worden. Dieses Faktum sei der AMA erst bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21. Februar 2001 bei der Brennerei S bekannt geworden. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 habe der Aufkäufer innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Weiterlieferung der Ausgangserzeugnisse Namen und Anschrift des Erstverarbeiters sowie die Liefermenge mitzuteilen. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen. Da es sich um die Verletzung einer untergeordneten Pflicht handle, sei gemäß Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Kaution im Ausmaß von 15 % für verfallen zu erklären, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung dieser Pflicht gehindert habe. Der Umstand, dass sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gekündigt hätten, sei kein Fall der höheren Gewalt, sondern gewöhnliches Geschäftsrisiko.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die unterlassene Meldung sei mit Schreiben vom 17. April 2001 - nicht fristgerecht - nachgeholt worden. Aus der verspäteten Mitteilung sei jedoch kein Schaden entstanden, da der Industriemais den entsprechenden Zwecken zugeführt worden sei. Zu der Verspätung sei es gekommen, weil die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe. Dies könne nicht als gewöhnliches Geschäftsrisiko bezeichnet werden, da die Beschwerdeführerin dadurch mit einer unvorhersehbaren und unabwendbaren Situation konfrontiert gewesen sei. Dieser Umstand sei ebenso wie ein Fall höherer Gewalt geeignet, den bezeichneten Teil der Bankgarantie nicht für verfallen zu erklären. Ein Verschulden an der verspäteten Meldung liege nicht vor. Weiters erscheine es ungerechtfertigt, 15 % der erlegten Bankgarantie für verfallen zu erklären und gleichzeitig die Verpflichtung aufzuerlegen, diesen Betrag binnen höchsten 30 Tagen nochmals zu bezahlen. Dies bedeute, dass im Fall der Rechtskraft der Verfallserklärung die erlegte Bankgarantie in diesem Ausmaß nicht mehr frei werde und zusätzlich der genannte Betrag zu bezahlen sei. Dies sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil feststehe, dass sämtliche Voraussetzungen für das Freiwerden der Bankgarantie in voller Höhe vorlägen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufzuheben.

Da in der Folge eine Berufungsentscheidung nicht ergangen war, machte die Beschwerdeführerin mit ihrer zur hg. Zl. 2002/17/0158 protokollierten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung dieser Berufung geltend.

In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt vom 21. Juni 2002 führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, unter Bezugnahme auf die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften könne dem Vorbringen, es liege ein Fall der höheren Gewalt vor, da die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe, nicht gefolgt werden. Es sei weder das objektive (ungewöhnliche, vom Willen des betroffenen unabhängige Umstände) noch das subjektive Element (trotz aller aufgewandten Sorgfalt unvermeidbaren Folgen) erfüllt. Ungewöhnlich sei ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen sei oder zumindest derart unwahrscheinlich sei, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon auszugehen habe, dass das Risiko vernachlässigt werden könne. Ein Umstand sei vom Willen des Betroffenen unabhängig, wenn er im weiteren Sinn außerhalb seines Einflussbereiches liege. Das subjektive Element enthalte die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (mit Ausnahme unverhältnismäßiger Opfer). Insbesondere müsse der Unternehmer Vertragsabwicklungen sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststelle. Unter anderem müsse er alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgebenden Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten. Die Beweislast obliege dem Unternehmer.

In ihrer hiezu erstatteten Stellungnahme vom 19. Juli 2002 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Sicherheitsverfall und die Zahlungsverpflichtung kämen einer Erfolgshaftung gleich, sodass sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt sei. Dieser Stellungnahme lagen die Abmeldungen der Dienstnehmer S vom 3. Juli 2000 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 30. Juni 2000), des Hi vom 18. Juli 2000 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 14. Juli 2000) und des Sp und des H vom 31. Juli 2000 (Ende der Beschäftigungsverhältnisse: 31. Juli 2000) bei.

Mit Schreiben vom 6. August 2002 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, Telefongespräche mit damaligen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin (B und S) hätten ergeben, dass B bis zum 5. August 2000 Betriebsleiter der Beschwerdeführerin gewesen sei und Sp für die Buchhaltung und auch für Termine zuständig gewesen sei. Nachdem S (Außendienst), Sp und H Mitte bis Ende Juni 2000 gekündigt hätten, wären über Wochen hinweg von der Geschäftsleitung keine entsprechenden Maßnahmen für die störungsfreie zukünftige Weiterführung des Betriebes gesetzt worden, sodass schlussendlich auch B am 5. August 2000 gekündigt habe. B habe dazu ausdrücklich ausgeführt, seine Kündigung habe zu einem wesentlichen Teil auf der Tatsache beruht, dass die Geschäftsleitung keine entsprechenden Maßnahmen für die störungsfreie Weiterführung des Betriebes gesetzt habe. Erst nachdem B gekündigt habe, sei H Ende August, Anfang September in den Betrieb zurückgeholt worden. Die Geschäftsleitung habe - nach Aussagen der Mitarbeiter - noch immer geglaubt, dass es schon weitergehen würde und die Kündigungen zurückgezogen würden und habe deswegen so lange mit der Setzung entsprechender Maßnahmen gewartet. Es sei kein Wunder, wenn Fristen übersehen worden seien. Man habe noch zu Bedenken gegeben, dass die betreffenden Mitarbeiter für den Kautionsverfall der Ernte 2000 wegen Überschreitung der Frist für die Liefermeldung gar nicht verantwortlich sein könnten, weil die Ernte 2000 erst weit nach deren Kündigung erfolgt sei. Die Geschäftsführung habe ausreichend Zeit gehabt, neue Mitarbeiter einzustellen oder sonstige Gegenmaßnahmen zur ungestörten Weiterführung des Betriebes zu treffen. Des Weiteren sei mitgeteilt worden, dass keineswegs die gesamte Belegschaft gekündigt habe, der LKW-Fahrer, der zweite Lagerarbeiter und das Lehrmädchen hätten nicht gekündigt. Unter den von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin geschilderten Umständen sei davon auszugehen, dass das Vorliegen höherer Gewalt nicht gegeben sei. Weiters sei davon auszugehen, dass die Kündigungen rechtskonform und die Kündigungsfristen, die auch zum Schutz des Arbeitgebers vor Schaden aus der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dienten, eingehalten worden seien.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 23. August 2002 eine abschließende Stellungnahme ab. Darin verwies sie neuerlich auf die genannten Abmeldungen infolge Dienstnehmerkündigung und vertrat die Rechtsauffassung, ein Kautionsverfall sei nicht auszusprechen, weil der Mais letztendlich seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden sei. Daraufhin wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. September 2002 ab und änderte Spruchpunkt 2 dahingehend, dass der verfallende Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Bescheidzustellung zu zahlen sei, andernfalls die geleistete Sicherheit in der unter Spruchpunkt 1. zitierten Höhe einvernahmt werde. In der Folge wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002 eingestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2002 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1608/02-5, ablehnte. Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2004 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Dieser hob den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0143, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, dass die belangte Behörde wegen ungenützten Verstreichens der ihr vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr zuständig gewesen sei. Im betreffenden Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde - nach Ausscheiden des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand - zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig sei.

Am 18. März 2005 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Mai 2001 abwies und Spruchpunkt 2. dahingehend abänderte, dass der verfallende Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Bescheidzustellung zu zahlen sei, andernfalls die geleistete Sicherheit in der unter Spruchpunkt 1. zitierten Höhe einvernahmt werde.

Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, unbestritten sei, dass die Liefermeldung nicht fristgerecht erfolgt sei. Bei der hinterlegten Sicherheit handle es sich um eine Sicherstellung, die u. a. die in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 dargestellten Verpflichtungen finanziell abdecken solle. Bei Nichterfüllung einer "untergeordneten Pflicht" sei ein Kautionsverfall in Höhe von 15 % auszusprechen. Einziger Ausnahmetatbestand sei das Vorliegen von "höherer Gewalt". Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die gesamte Belegschaft habe gleichzeitig gekündigt, sodass "höhere Gewalt" vorliege, müsse diese Subsumtion unter Bezugnahme auf die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften, abgelehnt werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. aus den von ihr vorgelegten Daten lasse sich der Tatbestand der "höheren Gewalt" nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals aufgefordert worden, die näheren Umstände und Gründe darzulegen, welche den Tatbestand der "höheren Gewalt" begründen sollen und es sei ihr mitgeteilt worden, unter welchen Umständen von der Europäische Kommission und vom EuGH höhere Gewalt angenommen werde. Der bloße Verweis auf den Umstand, dass "zum damaligen Zeitpunkt" die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe und die Vorlage der entsprechenden Meldungen an die Krankenkasse reichten nicht aus, den Tatbestand der höheren Gewalt zu verifizieren oder nachvollziehbar zu machen. Die Beschwerdeführerin habe zu den Aussagen der Mitarbeiter B und S nicht Stellung genommen. Die vorgelegten Abmeldungen könnten den Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt keinesfalls belegen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände würden durch die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter B (Geschäftsführer) und S (Außendienstmitarbeiter) in entscheidenden Punkten nicht bestätigt bzw. teilweise wesentlich anders dargestellt (die Aussagen stimmten völlig überein, seien plausibel und sehr detailliert gewesen). Die Behauptung, alle Mitarbeiter hätten gleichzeitig gekündigt, könne nicht verifiziert werden, da die Abmeldungen nicht das Datum der Kündigungen sondern lediglich das Datum der Abmeldung belegten. Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter ließen den Schluss zu, dass zwischen den kundgemachten mündlichen Kündigungen und dem Termin zur Übermittlung der Liefermeldungen genügend Zeit geblieben sei, um die geschäftlichen Angelegenheiten in geordnete Bahnen zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigungen rechtskonform gewesen seien und die jeweiligen Kündigungsfristen, die auch zum Schutz des Arbeitgebers vor Schaden aus der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch die Rekrutierung und Einarbeitung von neuen Mitarbeiter) dienten, von den betreffenden Mitarbeitern eingehalten worden seien. Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden seien, und die unwidersprochen geblieben seien, seien glaubhaft und nachvollziehbar. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt habe, um die tatsächlich eingetretenen Folgen (z.B. Fristversäumnis) hintanzuhalten. Die Kündigungen der Mitarbeiter könnten daher keinesfalls als Ausnahmetatbestand "höhere Gewalt" anerkannt werden. Hinsichtlich der Argumentation, es lägen sämtliche Voraussetzungen für das Freiwerden der Bankgarantie im vollen Umfang vor, sei darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation am Tatbestand der Fristversäumnis für die Liefermeldungen vorbei gehe. Die Tatsache, dass die gelieferte Menge an Mais uneingeschränkt für den Non-food-Bereich verwendet worden sei, sei Voraussetzung dafür, dass die restlichen 85 % der hinterlegten Sicherheit freigegeben würden. Auf einen dem Förderungsgeber eventuell entstandenen Schaden stellten die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nicht ab. Ein Ermessensspielraum stehe nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der Argumentation, es erscheine ungerechtfertigt, 15 % der erlegten Bankgarantie für verfallen zu erklären und gleichzeitig die Verpflichtung auszusprechen, den Betrag binnen 30 Tagen nochmals zu bezahlen, sei einzuräumen, dass diese Formulierung (trotz Verweis auf die Rechtsgrundlage) missverständlich sein könnte. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu verweisen, welcher bestimme, dass im Falle von Tatbeständen, die den gänzlichen bzw. teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge hätten, der Verpflichtete unverzüglich aufzufordern sei, den verfallenden Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen. Erst im Falle nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung sei die geleitstete Sicherheit in entsprechender Höhe einzubehalten. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung habe abgesehen werden können, da diese für die Entscheidungsfindung nicht als notwendig angesehen worden sei. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Aussagen der namhaft gemachten Zeugen unwidersprochen geblieben seien und das Recht auf Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren gewahrt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission vom 19. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, lauteten:

"Artikel 13

...

(4) Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter, der Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, informiert die für ihn zuständige Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt über Art und Menge der erhaltenen Ausgangserzeugnisse sowie über Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm das Ausgangserzeugnis geliefert hat, den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 geleistet werden kann.

Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Lieferung an den Erstverarbeiter teilt der Aufkäufer der für ihn zuständigen Behörde Namen und Anschrift des Erstverarbeiters der Ausgangserzeugnisse mit, die er erhalten hat. Der Erstverarbeiter informiert seinerseits innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses die für ihn zuständige Behörde über Namen und Anschrift des Aufkäufers, der das Ausgangserzeugnis geliefert hat, über Menge und Art des erhaltenen Ausgangserzeugnisses sowie über das Lieferdatum.

Erfolgt die Lieferung des Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter nicht direkt durch den Aufkäufer, so teilt letzterer der für ihn zuständigen Behörde Namen und Anschrift der zwischengeschalteten Lieferparteien sowie Namen und Anschrift des Erstverarbeiters mit. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses durch den Erstverarbeiter.

Alle zwischengeschalteten Parteien teilen ihrerseits den für sie zuständigen Behörden innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Geschäft Namen und Anschrift des Käufers des Ausgangserzeugnisses und die an ihn verkaufte Menge mit.

...

Artikel 15

(1) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags im betreffenden Jahr und Mitgliedstaat die gesamte in Absatz 2 genannte Sicherheit bei der für ihn zuständigen Behörde.

...

Artikel 16

...

(3) Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Verarbeiters bilden Nebenpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a) die Pflicht, gemäß Artikel 3 Absatz 3 sämtliche vom Antragsteller gelieferten Ausgangserzeugnisse abzunehmen;

b) die Pflicht, gemäß Artikel 13 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags zu hinterlegen;

c) die Pflicht, Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 zu übermitteln, und

d) die Pflicht, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu leisten.

...

Artikel 29

     Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

     Sie gilt für Verträge und Zahlungsanträge, die für das

Wirtschaftsjahr 2000/2001 und folgende Wirtschaftsjahre eingereicht werden.

..."

Durch Art. 172 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelung nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, Amtsblatt Nr. L 345 vom 20. November 2004, wurde die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit 1. Jänner 2005 aufgehoben.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nr. L 205 vom 3. August 1985 (Art. 24 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987, Amtsblatt Nr. L 113 vom 30. April 1987, Art. 29 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993, Amtsblatt Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993) lauten:

"Artikel 24

(1) Die Nichterfüllung einer oder mehrer untergeordneter Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

(2) Das Verfahren gemäß Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

...

Artikel 29

(1) Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a) vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine

nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geleistete Sicherheit;

..."

Die maßgebenden Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Wiederverlautbarung), BGBl. Nr. 210 (MOG), im Wesentlichen in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 (§ 96 Abs. 1 modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/2001), lauten:

"§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sind

1.

die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der

zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zu Stande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

              3.              Rechtsakte des Rates oder der Kommission der

Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

...

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

..."

§§ 1 und 2 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 (KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, welche im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Kraft standen, lauteten auszugsweise:

"§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

...

- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999, S 16,

...

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA) zuständig."

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 ist mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten (§ 31 Abs. 3 der GAP-Beihilfen-Verordnung, BGBl. II Nr. 482/2004).

Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, hat die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Unbestritten ist, dass die Liefermeldung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 vorgesehenen Frist erfolgt ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, handelt es sich beim Begriff "Nebenpflichten" in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 um einen Übersetzungsfehler. Die autorisierten Originalfassungen in Englisch und Französisch sprechen von "subordinate requirements" und "exigences subordonnees", weshalb in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von "untergeordneten Pflichten" auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurde somit eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt. Strittig ist im Beschwerdefall jedoch, ob ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt, welcher dem Verfall der Sicherheit entgegen stünde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. hiezu nur etwa das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-136/93, Transafrica SA gegen Administracion del Estado Espanol, Slg. 1994, I-5757, RNr. 14, mwN) trägt der Begriff der "höheren Gewalt" im Bereich der Agrarverordnungen der besonderen Natur öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung Rechnung. Folglich ist der Begriff der "höheren Gewalt" nach dieser Rechtssprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (88/C 259/07)) enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller Sorgfalt unvermeidbare Folgen). Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Ein Umstand ist "vom Willen des Betroffenen unabhängig", wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereiches liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind, da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten. Das subjektive Element enthält die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (mit Ausnahme unverhältnismäßiger Opfer). Insbesondere muss der Unternehmer die Vertragsabwicklung sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststellt; er muss alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgeblichen Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten. Aus der Formel "außer im Falle höherer Gewalt" ist zu schließen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines derartigen Falles den Unternehmen obliegt, die sich darauf berufen (vgl. zu all dem die bereits erwähnte Mitteilung C (88) zu 1696 der Kommission, in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0362).

Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abmeldungen der Gebietskrankenkasse geht hervor, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter Sp und H am 31. Juli 2000, des Mitarbeiters Hi am 14. Juli 2000 und des Mitarbeiters S am 30. Juni 2000 endeten. Die Beschwerdeführerin hatte somit jedenfalls schon im Juli 2000 Kenntnis von der erfolgten Auflösung der Dienstverhältnisse der genannten Mitarbeiter (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen lagen die Zeitpunkte der Kenntnisnahme vom Bevorstehen dieser Auflösung noch entsprechend früher). Die Lieferung des Industriemais an den Erstverarbeiter (Brennerei S) erfolgte jedoch erst im Herbst 2000. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) 2461/1999 hat der Aufkäufer innerhalb von 40 Arbeitstagen nach erfolgter Lieferung an den Erstverarbeiter, Name und Anschrift des Erstverarbeiters mitzuteilen. Zwischen der Kenntnis der Beschwerdeführerin vom (bevorstehenden) Ausscheiden ihrer Mitarbeiter und der vorzunehmenden Liefermeldung lagen somit mehrere Monate, welche zur Verfügung gestanden wären, um die geschäftlichen Angelegenheiten in geordnete Bahnen zu bringen und für Ersatzarbeitskräfte zu sorgen. Es lag nach dem Vorgesagten an der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer prozessualen Obliegenheit zur initiativen Darlegung jener Sachverhaltselemente, welche das Vorliegen von "höherer Gewalt" begründen sollen, ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, innerhalb dieses gesamten Zeitraumes neue Arbeitskräfte bzw. Ersatzarbeitskräfte einzustellen und somit für eine ordnungsgemäße (Gesamt-)Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes zu sorgen.

Entsprechende Darlegungen hat die Beschwerdeführerin jedoch im Zuge des Verwaltungsverfahrens überhaupt nicht erstattet. Dazu wäre sie nach dem Vorgesagten aber schon initiativ, jedenfalls jedoch auf Grund des Vorhaltes der belangten Behörde vom 6. August 2002 gehalten gewesen, wird dort doch ausdrücklich das Thema der möglichen Einstellung neuen Personals angesprochen (dafür, dass derartige Darlegungen erst in einer mündlichen Verhandlung hätten erfolgen können, bestehen keine Anhaltspunkte).

Selbst die - folglich dem Neuerungsverbot unterliegende - Behauptung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, es sei unmöglich gewesen, innerhalb der jeweiligen Kündigungsfristen adäquaten Ersatz zu finden, reichte für die Darlegung der "höheren Gewalt" nicht aus, weil sie keine Aussage für die Zeiträume nach Auflösung der Dienstverhältnisse enthält. Gleiches gilt für die gleichfalls erst vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich ohnedies bemüht, ihre bisherigen Angestellten zu einem Wiedereintritt in ihr Unternehmen zu bewegen, zumal nicht dargelegt wird, welche Maßnahmen nach (teilweisem) Scheitern dieser Bemühungen zur Neueinstellung anderer Dienstnehmer ins Auge gefasst wurden. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch weiters anzumerken, dass die personelle Ausstattung der Beschwerdeführerin offenbar zur Abwicklung der Auslieferung selbst im Herbst 2000 sehr wohl ausreichend war.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es wäre notwendig gewesen, ihr im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einzuräumen, ihre ehemaligen Mitarbeiter zum Sachverhalt zu befragen (wohingegen die bloße Übermittlung der Zusammenfassung eines Telefongespräches zwischen einem Bearbeiter der belangten Behörde und ehemaligen Dienstnehmern, ohne dass der genaue Wortlaut dieser Telefonate bekannt gegeben worden sei, nicht als ausreichende Wahrung des Parteiengehörs angesehen werden könne), ist ihr zu entgegnen, dass die (erstinstanzliche) Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine mündliche Verhandlung durchführen kann, sie dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet ist. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0132, und vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0062). Auch für die hier eingeschrittene Berufungsbehörde ist eine Verhandlungspflicht im AVG nicht positiviert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde ihr im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, was von ihr nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte vorgebracht werden können. Fehlte es - wie oben dargelegt - aber schon an einem hinreichenden Sachverhaltsvorbringen zur initiativen Darlegung jener Sachverhaltselemente, welche die rechtliche Beurteilung, es liege höhere Gewalt vor, zuließen, bestand für die belangte Behörde keinesfalls eine Veranlassung über das - unschlüssige - Vorbringen der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin vermag daher einen relevanten Mangel des Verwaltungsverfahrens nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde ferner, Art. 24 Abs. 2 (gemeint wohl: Art. 24 Abs. 1) der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sei unsachlich und somit gleichheitswidrig, weil darin normiert werde, dass die Nichterfüllung einer oder mehrerer Pflichten zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit führe, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhindere. Gegenständlich liege weder die Verletzung einer Haupt- , noch einer Nebenpflicht, sondern einer untergeordneten Pflicht vor, weswegen die restriktive Auslegung der belangten Behörde zur höheren Gewalt nicht sachgerecht sei. Die Reduzierung der Möglichkeit, bei Verletzung einer untergeordneten Pflicht die Sicherheit im genannten Ausmaß nicht für verfallen zu erklären, auf höhere Gewalt, komme einer Erfolgshaftung gleich, welche dem österreichischen Recht fremd sei. Vorliegendenfalls liege eine zweckentsprechende Verarbeitung vor, weswegen Sinn und Zweck der erlegten Bankgarantie zur Gänze weggefallen sei. Der Verfall des Sicherheitsteiles sei nicht schon dann auszusprechen, wenn einzig eine Fristversäumnis vorliege, weil dies bedeuten würde, dass dieser Sicherheitsverfall in einer doch beträchtlichen Höhe lediglich eine Sanktion für eine Fristversäumung wäre, was nicht sachlich sein könne.

Auf dieses Vorbringen ist der beschwerdeführenden Partei zu entgegnen, dass bereits in den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 klargestellt wird, dass aus Gründen der Angemessenheit zwischen den Folgen eines grundsätzlichen und jenen eines geringfügigen Verstoßes unterschieden werden sollte. Insbesondere sollte eine pauschale Lösung nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Verpflichtung zwar grundsätzlich eingehalten, die für die Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten worden sei, oder wenn eine geringfügige Verpflichtung nicht eingehalten worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit auch bei einer bloßen Fristversäumnis ein Teil der Sicherheit (im Beschwerdefall: 15 %) für verfallen zu erklären. Mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen Sanktionen soll vor allem das vom Normsetzer verfolgte Ziel der Betrugsbekämpfung auch durch begleitende Informations- und Kontrollrechte der Behörde (mit denen Anzeigepflichten des Aufkäufers korrespondieren) erreicht werden. So ist die Festsetzung der Frist des Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, nach deren Ablauf nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 15 % der Sicherheit für verfallen zu erklären ist, erforderlich, um Spekulationen zu verhindern und letztendlich sicherzustellen, dass das Ausgangserzeugnis zum vorgesehenen Enderzeugnis verarbeitet wird. Ob die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes dem innerstaatlichen Recht widersprechen ist schon im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes ohne jede Bedeutung. Ein Verstoß derselben gegen das - höherrangige - gemeinschaftsrechtliche Sachlichkeitsgebot, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre, liegt offenkundig nicht vor.

Vorweg ist klarzustellen, dass die AMA - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sachlich zuständig war (vgl. § 96 Abs. 1 MOG und § 2 KPF-V 2000). Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin - ohne näheres Vorbringen - zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 99/17/0434, dem ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag, nichts zu ändern. Gegen erstinstanzliche Bescheide von Organen der AMA ist - wie insbesondere aus § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz abzuleiten ist - die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0076). Ein Vollzugsfehler bei Anwendung von Zuständigkeitsnormen ist den Behörden daher nicht vorzuwerfen.

Ebenso wenig werden die von der Beschwerdeführerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Zuständigkeitsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK geteilt.

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. Nr. 11.500/1987) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich im Sinne des Art. 6 MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger unter sich (§ 1 ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt keine Entscheidung über civil rights vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0278). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Der Ausspruch des Verfalles eines Teiles der Sicherheit ist im Beschwerdefall die Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, wobei mit den in der gegenständlichen Verordnung angeordneten Verpflichtungen die Gefahr ausgeschlossen werden soll, dass Ausgangserzeugnisse einer Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt werden, weil dies dem Zweck der aus Mitteln der Allgemeinheit (der Europäischen Union) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (vgl. hiezu auch die oben wiedergegebenen Ausführungen des EuGH) gewährten Flächenförderung zuwiderliefe. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Verfall eines Teiles einer im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses geleisteten Sicherheit fällt daher nicht in den Kernbereich der "civil rights".

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes reicht aber für Maßnahmen, die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen treffen, die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0165, und vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0174, mwN aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 MRK geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Auch vorliegendenfalls waren nur solche ins Gewicht fallende Fragen des formellen und materiellen Rechtes zu entscheiden, die durch die bisherige Rechtsprechung, auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, geklärt worden sind. Auch handelte es sich dabei um Fragen (Umfang der Vorbringenslast, Subsumierbarkeit der von der Beschwerdeführerin initiativ ins Treffen geführten Sachverhaltsbehauptung unter den Begriff "höhere Gewalt", Übereinstimmung des Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 2220/85 mit den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechtes), welche für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Förderungsverhältnisses getroffenen behördlichen Maßnahmen bedeutsam waren (auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass dieses Rechtsverhältnis nicht zum Kernbereich der zivilen Rechte und Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zählt, wird verwiesen).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 7. November 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170086.X00

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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