TE OGH 1989/9/26 10ObS266/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Günther Schön (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef P***, Landwirt, Oberkulm 1, 4203 Altenberg, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER B***, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor

dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Mai 1989, GZ 12 Rs 71/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31.Jänner 1989, GZ 14 Cgs 102/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger bekämpft in seiner Revision im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei allfälligen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten - auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist - und dem Gutachten eines vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. Es kann sich vielmehr - insbesonders wenn, wie hier, der Sachverständige zu dem Privatgutachten ausführlich Stellung genommen hat - ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verläßlich erscheinenden Gutachten anschließen (EvBl 1975/80 mwN). Verstößt ein solches Gutachten nicht gegen die Denkgesetze, dann können die darauf basierenden, im Rahmen der Beweiswürdigung gewonnenen Feststellung vom Obersten Gerichtshof nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00266.89.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19890926_OGH0002_010OBS00266_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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