Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Günther Schön (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter L***, Nattergasse 12/4/26, 1170 Wien, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Dr.Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei A***
U***, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien,
vertreten durch Dr.Adolf Fiebich, Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1989, GZ 32 Rs 103/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Jänner 1989, GZ 13 Cgs 1149/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei macht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur den schon in der Berufung ausgeführten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 3 ZPO, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, geltend.
Rechtliche Beurteilung
§ 510 Abs.2 ZPO ermöglicht dem Revisionsgericht zwar auch die Wahrnehmung von in erster Instanz unterlaufenen Nichtigkeiten, gestattet aber nicht die Durchbrechung der Rechtskraft einer schon bindenden Entscheidung über einen Nichtigkeitsgrund. Soweit die Frage der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Berufungsgericht von Amts wegen oder auf Grund einer Nichtigkeitsberufung ausdrücklich erörtert und verneint wurde, liegt inhaltlich ein nach § 510 ZPO unanfechtbarer und damit rechtskräftig gewordener Beschluß des Berufungsgerichtes vor, dies selbst dann, wenn - anders als hier - das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Entscheidungswillen nicht im Spruch, sondern nur in den Gründen der Berufungsentscheidung dargelegt hätte (SSV-NF 1/36). Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen. Da die klagende Partei in ihrer "Revisionsbeantwortung" nicht auf die Unzulässigkeit des Schriftsatzes der beklagten Partei hingewiesen hat, war diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
Anmerkung
E18743European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00260.89.0926.000Dokumentnummer
JJT_19890926_OGH0002_010OBS00260_8900000_000