TE OGH 1989/9/26 4Ob584/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Karl Heinz R***, 2.) Dr. Harald G***, beide Angestellte, Steyr, Porschestraße 9, beide vertreten durch Dr. Walter Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Josef P***, Pensionist, Steyr, Zwischenbrücken 3, vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer und Dr. Heinrich Maderthaner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung (Streitwert RAT S 12.000,--, GGT S 6.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 4. August 1989, GZ R 129/89-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 29. März 1989, GZ K 21/89-2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht (Bezirksgericht Steyr) erklärte sich zur Entscheidung über die gerichtliche Aufkündigung noch vor der Beschlußfassung nach § 564 Abs. 1 ZPO für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache dem "Arbeits- und Sozialgericht Steyr", weil das aufgekündigte Bestandverhältnis die Nachwirkung eines Arbeitsverhältnisses sei.

Nach Erhebung von Einwendungen beim Kreisgericht als Arbeits- und Sozialgericht Steyr brachte der Beklagte gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr einen Rekurs ein. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge; es hob den Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr auf, trug diesem auf, das Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Überweisungsgrund fortzusetzen, und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Arbeits- und Sozialgericht sei sachlich unzuständig, weil die Kläger als aufkündigende Hauseigentümer in bezug auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten zum früheren Hauseigentümer nicht Rechtsnachfolger iS des § 52 Z 1 ASGG seien.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind gem. § 45 JN nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt nach stRspr auch dann, wenn erst die zweite Instanz - die hier auf Grund des Rekurses des Beklagten nach Streitanhängigkeit entschieden hat - die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (SpR 265; SZ 39/205; EvBl 1986/113; JBl 1987, 792 !Herbert Fink). Der damit im Widerspruch stehende Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses ist unbeachtlich.

Anmerkung

E18506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00584.89.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19890926_OGH0002_0040OB00584_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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