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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Juli 2005, BMWA- 38.500/0046-I/3/2005, betreffend Aufsichtsbeschwerde gemäß § 136 Wirtschaftskammergesetz 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Juli 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung vom 2. April 2003 über das mit Schreiben vom 19. Februar 2003 abgeschlossene aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 68 Abs. 7 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieses Verfahrens informiert und das Verfahren beendet worden. In weiterer Folge sei durch den Beschwerdeführer ein Antrag auf Bescheiderlassung über das Ergebnis des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gestellt worden. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Behörde zu. Trotz dieser Bestimmung sei es für die belangte Behörde selbstverständlich gewesen, dem Vorbringen in der Aufsichtsbeschwerde nachzugehen. Jedoch sei der nach Abschluss des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gestellte Antrag auf Bescheiderlassung nach dieser Gesetzesbestimmung unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung gemäß § 136 WKG verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Landesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker Burgenland (im Folgenden: Landesinnung), bei welcher es sich um eine Fachorganisation der Wirtschaftskammer Burgenland handle. Bei einer Fachgruppentagung der Landesinnung sei einstimmig beschlossen worden, dass sich die Landesinnung gegen eine bundeseinheitliche Angleichung der Kollektivvertragslöhne ausspreche. Dennoch sei seitens des Ausschusses der Landesinnung mit Beschluss vom 17. Mai 2001 die Zustimmung zu der Vereinbarung der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker mit dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, über die bundeseinheitliche Angleichung der Löhne erfolgt. Auf Grund dieser bundeseinheitlichen Lohnangleichung seien die kollektivvertraglichen Stundenlöhne und insbesondere die Sonderzahlungen der jährlichen Lohnkosten erhöht worden, wodurch der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß § 136 WKG an die belangte Behörde gerichtet und beantragt, den Beschluss der Landesinnung vom 17. Mai 2001 wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben und festzustellen, dass eine Zustimmung der Landesinnung zur genannten Vereinbarung der Bundesinnung mit dem österreichischen Gewerkschaftsbund nicht vorliege. Die belangte Behörde habe daraufhin gemäß § 136 WKG ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ihrer Ansicht nach sei die Beschlussfassung des Ausschusses der Landesinnung rechtens gewesen und es werde kein Anlass für weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen gesehen. Mit Schreiben vom 2. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2001. Die Landesinnung sei eine Teilorganisation der Wirtschaftskammer Burgenland. § 136 WKG eröffne den von den Beschlüssen solcher Organe betroffenen Mitgliedern einen besonderen Rechtszug an die belangte Behörde, wobei eine sachliche Zuständigkeit mit dem Recht der Mitglieder als Parteien begründet werde, durch Beschwerde ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Im gesamten Verfahren habe der Beschwerdeführer niemals eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 68 Abs. 7 AVG erhoben. § 68 AVG sei auch nicht anzuwenden, da - wie im vorliegenden Fall - keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt sei, die abgeändert werden könnte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer stets eine Beschwerde gemäß § 136 WKG erhoben. In einem Verfahren nach dieser Bestimmung sei ein Bescheid zu erlassen, da ansonsten die den Parteien ausdrücklich gemäß § 138 Abs. 1 WKG eingeräumte Möglichkeit, gegen "aufsichtsbehördliche Bescheide" vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen, vollkommen sinnwidrig wäre. Der Wille des Gesetzgebers sei offensichtlich darauf gerichtet, dass in einem über eine Beschwerde gemäß § 136 WKG einzuleitenden Verfahren ein Bescheid ergehe. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 136 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 (WKG), werden die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.
Gemäß § 136 Abs. 2 WKG umfasst die Aufsicht die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.
Gemäß § 138 Abs. 1 WKG haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
3. Der Beschwerdeführer leitet das Recht auf bescheidmäßige Erledigung seiner Aufsichtsbeschwerde gemäß § 136 Abs. 1 WKG aus der Bestimmung des § 138 Abs. 1 WKG ab.
§ 138 Abs. 1 WKG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 entspricht dem bisherigen § 138 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1998 (vgl. IA 501/A XXI. GP, Erläuterungen zu Z 121). § 138 Abs. 1 WKG in der zuletzt genannten Fassung entsprach wiederum § 68 Abs. 4 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946 (vgl. RV 1155 BlgNR XX. GP, 71).
4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte aus der Vorschrift des § 68 Handelskammergesetz nicht entnommen werden, dass irgend jemandem das Recht auf ein Tätigwerden des Bundesministers im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeräumt wird, sondern es galt vielmehr auch hier der Grundsatz, dass dadurch, dass die Behörde es ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1981, VwSlg. 10.435/A).
In diesem Sinne ist auch § 138 Abs. 1 WKG zu verstehen.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. November 2005
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040211.X00Im RIS seit
09.12.2005