Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***-E*** Versicherungs-AG, Bösendorferstraße 13, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Günter Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Verlassenschaft nach dem am 13.April 1988 verstorbenen Oliver P***, kaufmännischer Angestellter, Schöpfstraße 39, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2) E*** A*** Versicherungs-AG,
Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 218.272,27 s.A. und Feststellung (S 200.000,--), Revisionsstreitwert S 418.272,27, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10.März 1989, GZ 4 R 375/88-24, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.September 1988, GZ 11 Cg 62/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.841,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.473,50, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 21.4.1985 gegen 14,30 Uhr lenkte Ernst R*** in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholwert zur Unfallszeit 1,2 %o) den bei der Klägerin haftpflichtversicherten Traktor mit dem Kennzeichen T 332.542 mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, auf dem Alfred T*** und Hubert Z*** mitfuhren, auf der Bundesstraße 177 von Seefeld in Richtung Zirl. Bei der Abfahrt vom Zirlerberg stieß er in der Linserkurve mit dem Traktor gegen eine die Fahrbahn begrenzende Steinmauer. Dabei stürzte der Anhänger um; es entstand umfangreicher Personen- und Sachschaden. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde Ernst R*** mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.10.1985, 24 Vr 3101/85-14, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall (in Verbindung mit § 81 Z 2) StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, das Zirlerberggefälle unachtsam und zu rasch befahren zu haben, wodurch er die Bremse überhitzte, mit dem Traktor ins Schleudern geriet und gegen eine Steinmauer stieß, nachdem er sich vor der Tat durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte. Ein von Ernst R*** gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel war nur hinsichtlich der verhängten Strafe teilweise erfolgreich. Die Klägerin erbrachte als Haftpflichtversicherer aus Anlaß dieses Verkehrsunfalls bisher Ersatzleistungen von S 577.150,92; im Zug der Schadensregulierung liefen ihr Kosten von insgesamt S 77.665,88 auf. Auf Grund von Feststellungsurteilen steht fest, daß sie Geschädigten für den Ersatz künftiger Unfallschäden zu haften hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von den beiden Beklagten (Oliver P*** ist während des Rechtsstreits verstorben; er wird in der Folge als Erstbeklagter bezeichnet) zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 192.383,64 sA (ein Drittel der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen) und von der Zweitbeklagten darüber hinaus die Zahlung von S 25.888,63 sA (ein Drittel der ihr im Zug der Schadensregulierung aufgelaufenen Kosten); weiters begehrte sie die Feststellung, daß ihr die Beklagten alle künftigen Schadenersatzzahlungen aus Anlaß dieses Unfalls zu einem Drittel zu ersetzen haben, die Zweitbeklagte allerdings nur im Rahmen des den PKW des Erstbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags. Die Klägerin begründete ihr Begehren im wesentlichen damit, daß Ernst R*** mit dem Traktor nicht in den "Bremsweg" (eine für das Abbremsen von Fahrzeugen bestimmte gesonderte Verkehrsfläche) bei der Linserkurve einfahren habe können, weil dort mehrere Personenkraftwagen, darunter auch jener des Erstbeklagten, gestanden seien. Dadurch sei es zum Unfall gekommen. Der Erstbeklagte habe daher als Halter und Lenker seines von ihm im Bremsweg geparkten PKW zusammen mit den übrigen Lenkern der dort abgestellten Fahrzeuge den Unfall mitverschuldet. Der Erstbeklagte, der der einzige identifierte Lenker sei, hafte solidarisch mit den übrigen flüchtigen Mitverursachern und habe jedenfalls ein Mitverschulden von einem Drittel zu verantworten. In diesem Umfang werde von der Klägerin Rückgriff genommen. Auf Grund des Abkommens zwischen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern betreffend die Teilung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten habe die Zweitbeklagte entsprechend der Mitverschuldensquote des Erstbeklagten der Klägerin ein Drittel der aufgelaufenen Regulierungskosten zu ersetzen.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß der Traktorlenker R*** den Unfall allein verschuldet habe. Der Erstbeklagte habe seinen PKW am Beginn des nicht asphaltierten Bremswegs ganz knapp bergseitig abgestellt, wodurch eine Benützung des Bremswegs nicht behindert worden sei. Sollte R*** - was jedoch bestritten werde - tatsächlich die Absicht gehabt haben, in den Bremsweg der Linserkurve einzufahren, so habe er von diesem Vorhaben nicht wegen des Fahrzeugs des Erstbeklagten Abstand genommen, sondern wegen anderer am Beginn des asphaltierten Bremswegs geparkter Fahrzeuge. Nur diese habe R*** beim Bergabfahren überhaupt sehen können. Hingegen habe er den 70 m von der Bundesstraße entfernt hangwärts geparkten PKW des Erstbeklagten von der Bundesstraße aus überhaupt nicht erkennen können. Das Abstellen des PKW am Bremsweg durch den Erstbeklagten sei daher für den Unfall nicht ursächlich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Als Ernst R*** mit dem von ihm gelenkten Traktor den Zirlerberg erreichte, hatte er den 4.Gang/normal eingelegt, schaltete jedoch nicht zurück. Bei Erhöhen der Drehzahl des Motors und vor Kurven bremste er. Dadurch kam es zu einer Erhitzung der Bremsen und in der Folge zu einer Verringerung der Bremsverzögerung auf ca 2 bis 2,5 m/sec. Unmittelbar nach dem Bremsweg vor der Linserkurve - die Straße weist dort ein Gefälle von 9 % auf - erhöhte sich die Geschwindigkeit des Traktors, obwohl R*** die Bremse betätigte, auf ca 60 bis 70 km/h. R*** wollte nun in den Bremsweg bei der Linserkurve einfahren.
Auf dem flachen Stück dieses Bremswegs, der vom Parkplatz durch eine unterbrochene weiße Linie getrennt und mit einer weißen Zick-Zack-Linie gekennzeichnet ist, waren hangseitig mehrere Personenkraftwagen abgestellt. Der Erstbeklagte hatte seinen ca 1,68 m breiten PKW mit dem Kennzeichen T 61.945 zu Beginn des eigentlichen nicht asphaltierten ansteigenden Bremswegs abgestellt. Links und rechts sind dort die Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" aufgestellt, weiters die Tafel "Bremsweg freihalten". Der an sich 8 m breite Bremsweg wurde durch die darauf abgestellten Fahrzeuge so eingeengt, daß ein Einfahren erschwert wurde. R*** konnte nicht abschätzen, ob der ca 60 bis 65 m lange asphaltierte Bremsweg für ein Auslaufen bis zum Stillstand ausreichte. Bei einer Verzögerung von 2 bis 2,5 m/sec2 beträgt der Bremsweg aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h ca 56 bis 94 m. Beim Einfahren in den Bremsweg wäre die Geschwindigkeit des Traktors bei Beginn des nicht asphaltierten ansteigenden Bremswegs so gewesen, daß ein Hineinlenken möglich gewesen wäre, wenn er ausreichend frei gewesen wäre.
Bereits aus einer Entfernung von ca 60 m vor der Einfahrt in den Bremsweg konnte R*** bis zum Beginn des eigentlichen nicht asphaltierten Bremswegs sehen. R***, der zunächst in den Bremsweg einfahren wollte, verriß wegen der im Bremsweg abgestellten Autos den Traktor und versuchte, die Kurve auszufahren und an der Steinmauer zu streifen, um den Traktor abzubremsen. Bei diesem Manöver geriet das rechte Hinterrad auf die Mauer, sodaß der Traktor angehoben wurde und der Anhänger umstürzte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß das angeordnete Halte- und Parkverbot die Freihaltung des Bremswegs bezweckt habe, um die Sicherheit eines kollisionsfreien Anhaltens bei Versagen der Bremsen zu gewährleisten. Es handle sich um eine Schutznorm nach § 1311 ABGB. Eine Behinderung "notleidender Fahrzeuge" sei schon dann gegeben, wenn Lenkern solcher Fahrzeuge der Bremsweg nicht in voller Breite oder Länge zur Verfügung stehe. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Parken des Fahrzeugs des Erstbeklagten im Bereich eines Halte- und Parkverbots und dem durch den Unfall eingetretenen Schaden könne somit nicht zweifelhaft sein. Daß R*** bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit und Einhalten einer geringeren Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können, bergründe sein Mitverschulden, vermöge aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten und dem eingetretenen Schaden nicht zu beseitigen. Den ihnen obliegenden Nachweis, daß auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Erstbeklagten, also bei Unterlassen des Parkens des Fahrzeugs am Bremsweg, der Schaden in gleicher Weise und in gleichem Ausmaß eingetreten wäre, hätten die Beklagten nicht erbracht. Daß das verkehrsordnungswidrige Parken eines Fahrzeugs auf einem Bremsweg Unfälle "notleidender" Fahrzeuge begünstige, liege keiesfalls außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Erstbeklagten und dem eingetretenen Erfolg sei daher zu bejahen. Die Haftung für einen durch eine widerrechtliche Handlung verursachten Schaden werde nicht dadurch aufgehoben oder eingeschränkt, daß gleichzeitig oder nachher ein Ereignis eintrete, das den Schaden gleichfalls herbeiführe. Jeder der Fahrzeuglenker, der den PKW auf dem Bremsweg abgestellt habe, habe eine Handlung gesetzt, die jedenfalls geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen. In den Fällen kumulativer Kausalität hafteten sämtliche Täter gemäß § 1302 ABGB solidarisch. Es erscheine somit gerechtfertigt, dem Erstbeklagten ein Verschulden von einem Drittel anzulasten. Auf Grund des ab 1.1.1982 geltenden Abkommens zwischen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern betreffend die Teilung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auf Grund von Ausgleichsansprüchen habe die Zweitbeklagte der Klägerin ein Drittel der im Zug der Schadensregulierung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde nur von der Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, S 300.000,-
übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, nach diesen Feststellungen sei davon auszugehen, daß jedenfalls auch durch den vom Erstbeklagten im Bremsweg abgestellten PKW ein Einfahren in den Bremsweg erschwert wurde und daß sich R*** nicht nur wegen der am Beginn des Bremswegs hangseitig abgestellten Personenkraftwagen, sondern auch wegen des weiter hinten im Bremsweg abgestellten Fahrzeugs des Erstbeklagten entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschlossen habe, nicht in den Bremsweg einzufahren und den Traktor durch Streifen an der Steinmauer abzubremsen. Damit sei aber auch das Abstellen des PKW des Erstbeklagten im Bremsweg für den Schaden mitursächlich. Daß der Traktorlenker in den Bremsweg eingefahren wäre, wenn dort nur der PKW des Erstbeklagten gestanden wäre, sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Eine derartige Feststellung wäre auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse auch nicht möglich.
Letztlich sei für die Haftung der Beklagten auch unerheblich, ob der Traktorfahrer nur durch das Gesamtbild aller im Bremsweg abgestellten Fahrzeuge vom Befahren des Bremswegs abgehalten worden sei, ob er also in den Bremsweg eingefahren wäre, wenn dort auch nur um ein Fahrzeug weniger gestanden wäre, oder ob er auch dann nicht in den Bremsweg eingefahren wäre, wenn dort auch nur einer der Personenkraftwagen - sei es jener des Erstbeklagten oder einer der anderen - gestanden wäre. Hätte nämlich nur das Gesamtbild der im Bremsweg abgestellten Personenkraftwagen den Traktorfahrer zu seinem Entschluß, nicht in den Bremsweg einzufahren, veranlaßt, so ergebe sich die solidarische Haftung aller Personen, die unerlaubt ein Fahrzeug im Bremsweg abgestellt hatten, schon aus dem Wortlaut der §§ 1301, 1302 ABGB. Nehme man hingegen an, daß jeder einzelne Lenker der auf dem Bremsweg abgestellten Fahrzeuge in der Weise eine Ursache für den Entschluß des Traktorfahrers, nicht in den Bremsweg einzufahren, gesetzt habe, daß der Traktorfahrer auch dann nicht in den Bremsweg eingefahren wäre, wenn nur einer der Personenkraftwagen dort gestanden wäre, so liege ein Fall der kumulativen oder konkurrierenden Kausalität vor. Auch in diesem Fall hafteten die mehreren Täter solidarisch. Voraussetzung für eine Solidarhaftung bei bloß kumulativer Kausalität sei allerdings ein einen Haftungsgrund bildendes Verhalten der mehreren Schädiger, was hier zu bejahen sei.
Auch gegen die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung bestünden keine Bedenken. Dabei sei insbesondere auf die große Bedeutung der Einhaltung des für den Bereich des Bremswegs geltenden Halte- und Parkverbots für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern, die auf die Benützung des Bremswegs angewiesen seien, zu bedenken. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Zweitbeklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern, allenfalls "die Mitverschuldensquote von einem Drittel auf ein der Sach- und Rechtslage angemessenes Maß von einem Sechstel herabzusetzen"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Soweit die Zweitbeklagte mit ihren Rechtsmittelausführungen dartun will, daß der verkehrswidrig abgestellte PKW des Erstbeklagten für den Entschluß des Traktorlenkers, nicht in den Bremsweg einzufahren, nicht kausal gewesen sei, bekämpft sie in Wahrheit in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen, nach denen dieser Entschluß des Traktorfahrers auch durch das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug des Erstbeklagten hervorgerufen wurde. Die Richtigkeit dieser ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden.
Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in den Fällen sogenannter kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch für den Schaden einzustehen haben (SZ 57/25; SZ 57/51 mwN uva). Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Traktorlenker R*** wurde nach den getroffenen Feststellungen durch die verkehrsordnungswidrig entgegen dem angeordneten Halte- und Parkverbot auf dem Bremsweg abgestellten Fahrzeuge, darunter auch das des Erstbeklagten, in gleicher Weise an der Einfahrt in diesen Bremsweg behindert. Der Erstbeklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Schaden auch durch das verkehrswidrige Verhalten der übrigen Fahrzeuglenker, die ihre Fahrzeuge auf dem Bremsweg abgestellt hatten, entstanden wäre; er hat vielmehr mit ihnen solidarisch für den eingetretenen Schaden, soweit er ihnen zurechenbar ist, einzustehen.
Der Zweitbeklagten ist auch darin nicht zu folgen, daß das Mitverschulden des Erstbeklagten an dem eingetretenen Unfall nur mit einem Sechstel zu bewerten wäre. Es besteht kein Zweifel daran, daß das Gewicht des Verschuldens des Traktorlenkers R***, der auf der Talfahrt durch die Wahl eines zu hohen Getriebegangs und dadurch bedingtes häufiges Abbremsen seines Fahrzeugs dessen Bremsen überhitzte und dieses Verhalten noch dazu in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand setzte, bedeutend überwiegt. Gerade auf einer gefährlichen Bergstrecke muß aber jedem auch nur halbwegs verantwortungsbewußten Kraftfahrer die Bedeutung eines Bremswegs und seiner Freihaltung klar sein. Derartige Anlagen dienen ja gerade dazu, Kraftfahrzeuglenkern, die ihre Fahrzeuge nicht mehr mit den vorhandenen Bremseinrichtungen beherrschen können, doch noch ein Anhalten dieser Fahrzeuge zu ermöglichen und damit schwere Unfälle, wie sie sich aus einer ungebremsten Talfahrt in der Regel ergeben, zu vermeiden. Das behindernde Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem derartigen Bremsweg zeigt ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, daß im vorliegenden Fall trotz des sicher auch dem Traktorlenker R*** anzulastenden schwerwiegenden Fehlverhaltens in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist. Der Revision der Zweitbeklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18491European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00078.89.0926.000Dokumentnummer
JJT_19890926_OGH0002_0020OB00078_8900000_000