TE OGH 1989/9/26 10ObS284/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (AG) und Walter Benesch (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud S***, 1160 Wien,

Brunnengasse 14/18, vertreten durch Dr.Günther Weingartner,

Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.April 1989, GZ 32 Rs 5/89-90, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.September 1988, GZ 14 Cgs 14/86-80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Seltene epileptische Anfälle (durchschnittlich ein bis zwei Anfälle pro Monat mit einer Anfalldauer von zwei Minuten in den frühen Morgenstunden vor dem Aufwachen, wobei im Normalfall ein Krankenstand nicht erforderlich ist) schließen nicht aus, daß die Klägerin in dem festgestellten Verweisungsberuf einer Verpackerin eingeordnet werden könnte und auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen wäre. Selbst vollständig gesunde Menschen unterliegen gelegentlich auch längeren Krankheiten, als es ein epileptischer Anfall darstellt (vgl. auch SSV-NF 2/20).

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00284.89.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19890926_OGH0002_010OBS00284_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten