Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Benesch (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stevan O***, Arbeiter, 26000 Pancevo, Dimitrija, Tucovica 35, Jugoslawien, vertreten durch Dr.Karl Rümmele, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juli 1989, GZ 5 Rs 94/89-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Mai 1989, GZ 34 Cgs 109/88-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Jugoslawien. Die geschiedene Ehefrau des Klägers wohnt mit zwei Kindern in Dornbirn. Regelmäßig zu Weihnachten besucht der Kläger seine geschiedene Frau und die Kinder und bleibt zwischen einem und drei Monaten bei ihnen. Während der übrigen Zeit des Jahres hält er sich ausschließlich in Jugoslawien auf.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die gegen den Bescheid vom 28.April 1988, womit die dem Kläger zuerkannte Invaliditätspension ab 1.Jänner 1985 der Höhe nach neu festgesetzt wurde, gerichtete Klage an das nicht offenbar unzuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Der Aufenthalt des Klägers zu Weihnachten bei seiner Familie reiche nicht aus, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Sinne des § 7 Abs 1 ASGG zu begründen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Zwar werde der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt, setze aber dennoch dauerhafte nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußerten und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründeten. Durch die mehr oder weniger regelmäßigen Besuche des Klägers zur Weihnachtszeit seien die Voraussetzungen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 7 Abs 1 ASGG ist in Sozialrechtssachen nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt. Die Regierungsvorlage führt hiezu aus, daß die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Anknüpfungspunkte "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" in Angleichung an § 66 JN gleichwertig nebeneinandergestellt sind. Es sind daher zur Prüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, die in § 66 JN angeführten Kriterien maßgeblich. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der gewöhnliche Aufenthalt durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird und eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraussetzt, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet !Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 274 . Von längerer Dauer und vor allem Beständigkeit kann aber bei den nur einmal jährlich zur Weihnachtszeit erfolgenden Besuchen des Klägers bei seiner Familie noch nicht gesprochen werden, mögen sich diese Besuche auch - in den einzelnen Jahren verschieden - auf einen Zeitraum von ein bis drei Monaten erstreckt haben. Berücksichtigt man, daß der Kläger unbestritten in Jugoslawien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, so haben diese Besuche doch eher den Charakter eines Urlaubes. Schließlich müssen die Zuständigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einbringung der Klage vorhanden sein, ein früher bestandener, vor Einbringung der Klage aber aufgegebener Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt reichen für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus (Kuderna ASGG Erl 1 zu § 7). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aber befand sich der Kläger in Jugoslawien. Da für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes das Willensmoment nicht ausschlaggebend ist !Fasching aaO , ist die Absicht des Klägers, seine Besuche in der Weihnachtszeit auch in Zukunft fortzusetzen, nicht entscheidend.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeitsund Sozialgerichtes verneint.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E18769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00305.89.0926.000Dokumentnummer
JJT_19890926_OGH0002_010OBS00305_8900000_000