Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (AG) und Walter Benesch (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dorothea O***, ohne Beschäftigung, 1100 Wien, Gudrunstraße 55-103/13/4, vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***
(L*** WIEN), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.April 1989, GZ 31 Rs 53/89-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.August 1988, GZ 23 Cgs 1608/87-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Die Beweisergebnisse bieten keinen Hinweis darauf, daß die Revisionswerberin ihren Alkohol- und Medikamentenmißbrauch nicht - wenn auch mit zumutbaren großen Anstrengungen - beherrschen könne oder daß es ihr nicht möglich wäre, ihr seit Kindheit bestehendes Anfallsleiden entsprechend behandeln zu lassen (siehe diesbezüglich zB SSV-NF 2/33 = JBl 1988, 601). Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin bei entsprechendem Verhalten durch die fallweisen (zu deren Häufigkeit siehe auch Gutachten ON 13 im Vorakt 10 C 61/83!) epileptischen Anfälle nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Arbeitsmarktverhältnisse geht die Revision nicht von den Feststellungen aus. Ob die Revisionswerberin in den ihr zumutbaren Verweisungsberufen tatsächlich eine offene Stelle finden wird, ist für die Beurteilung ihrer Invalidität nicht entscheidend (SSV-NF 1/23 und 68 uva).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26 und 27).
Anmerkung
E18370European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00308.89.0926.000Dokumentnummer
JJT_19890926_OGH0002_010OBS00308_8900000_000