TE OGH 1989/9/27 9NdA8/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Meinrad R***, kaufmännischer Angestellter, Obdach, Hauptstraße 31, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Martin G*** Gesellschaft mbH, Güssing,

Raiffeisenstraße 18, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 111.588,80 brutto s.A., Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (S 30.000) und Feststellung (S 3.000), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, im Sinne des § 4 Z 1 lit. a, c und d ASGG beim Kreisgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage von der Beklagten als seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung eines Betrages von S 111.588,80 s. A. an restlichem Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und des Urlaubsentgelts sowie an Abfertigung, ferner die Ausstellung eines Dienstzeugnisses und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden aus der schuldhaften Nichtausfolgung der Arbeitspapiere.

Die Beklagte, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt hat, beantragt die Abweisung der Klagebegehren und Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht, da sie eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht habe, denen die Vorladung unter der Anschrift der Beklagten zuzustellen sei.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, da auch er eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht habe, die unter seiner Anschrift zu laden seien und die von der Beklagten geführten Zeugen ohnehin zum Teil nicht im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt wohnhaft seien, sondern etwa in Hohentauern und in Graz.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung kann im Sinne des § 31 JN zweckmäßig sein, wenn wenigstens eine Prozeßpartei und die Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnen. Dabei darf aber gerade in Arbeitsrechtssachen nicht außer acht gelassen werden, daß die gleichrangig neben denen der JN stehenden Gerichtsstände des ASGG (vgl. Kuderna, ASGG § 4 Erl. 3) insbesondere auch einer gewissen Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer dienen sollen (vgl. Feitzinger-Tades, ASGG § 4 Anm. 9), und daher durch eine Delegierung nicht ohne weiteres unterlaufen werden dürfen. Der Annahme einer Zweckmäßigkeit der Delegierung steht hier schon entgegen, daß sowohl der Kläger als auch die von ihm geführten Zeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben haben. Auf die Überzahl der von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen kommt es insoweit nicht an.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E18609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009NDA00008.89.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19890927_OGH0002_009NDA00008_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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