Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karoline H***, Hilfsarbeiterin, Niederthalheim, Kroißbach 4, vertreten durch Dr.Eveline Lamplmayr, Sekretärin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ, Linz, Volksgartenstraße 40, diese vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*** B*** UND V*** Gesellschaft m.b.H., Straß/Attergau, Sagerer Nr.15, vertreten durch Dr.Gerald Kopp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 178.796,82 S brutto abzüglich 37.080 S netto s.A. (Revisionsstreitwert 177.499,79 S brutto abzüglich 37.080 S netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.April 1989, GZ Ra 12/89-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 1988, GZ 24 Cga 40/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.791,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin macht mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe dem bereits vom Erstgericht abgelehnten Antrag der beklagten Partei auf Einvernahme des Zeugen Mag.Helmut P*** nicht stattgegeben, einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein derartiger Mangel auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16).
Die von der beklagten Partei erhobene Rechtsrüge ist hingegen unzulässig, weil die im Verfahrens erster Instanz unterlegene beklagte Partei ihre Berufung nicht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt hat und die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen mit Verfahrens- und Beweisrüge erfolglos war, sodaß das Berufungsgericht zur Rechtsfrage nicht Stellung zu nehmen hatte. Die von der beklagten Partei in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in diesem Fall in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (JBl 1954, 516; JBl 1959, 458; zuletzt 9 Ob A 319/88).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18596European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00220.89.0927.000Dokumentnummer
JJT_19890927_OGH0002_009OBA00220_8900000_000