TE OGH 1989/9/27 9ObA195/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan B*** Gesellschaft mbH, Taxiunternehmen, Wien 19, Sollingergasse 4/8, vertreten durch Dr.Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mostafa H***-G***, Taxilenker, Wien 16, Fröbelgasse 59/1/2, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen S 6.652 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 5.152 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 1989, GZ 34 Ra 24/88-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.September 1987, GZ 7 Cga 789/86-16, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird zum Teil Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß es einschließlich des unangefochtenen Teils zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin den Betrag von S 5.152 zuzüglich 4 % Zinsen aus S 3.652 ab 8.Juni 1986 sowie aus S 1.500 ab 1. Juli 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere S 1.500 samt Anhang binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen, wird abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.036,86 (darin S 321,76 Umsatzsteuer und S 497,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 1.885,08 (darin S 68,64 Umsatzsteuer und S 375 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 791,04 (darin S 65,92 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten die Zahlung von S 3.652 an nicht abgeführter Tageslosung und den Ersatz von S 3.000 Kaskoselbstbehalt aus einem vom Beklagten grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall. Der Beklagte gestand zu, die Zahlung eines Selbstbehalts von S 1.500 zugesagt zu haben und beantragte im übrigen, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe sämtliche Fuhrlosungen an die Klägerin abgeliefert. Es sei zwar richtig, daß er mit dem Taxi der Klägerin einen Unfall selbst verschuldet habe, doch betrage der Selbstbehalt beim ersten Unfall nur S 1.500.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Beklagte war bei der Klägerin als Nachtchauffeur beschäftigt. Am 4.Juni 1986 verschuldete er durch "Überfahren einer Nachrangtafel" einen Verkehrsunfall, bei dem das Taxi der Klägerin erheblich beschädigt wurde. Die Kaskoversicherung ersetzte die Reparaturkosten von rund S 60.000 und schrieb der Klägerin einen Selbstbehalt von S 3.000 vor.

Nach dem Unfall erschien der Beklagte nicht mehr zur Arbeit. Er lieferte auch die vom 2.Juni 1986 bis 4.Juni 1986 eingenommenen Fahrerlöse von insgesamt S 3.652 nicht ab. Als der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten einige Tage nach dem Unfall wegen der Schadensmeldung aufsuchte, sagte der Beklagte zwar die Zahlung des Kaskoselbstbehaltes, ohne einen Betrag zu nennen, und die Ausfolgung der Fuhrerlöse zu, hielt aber sein Versprechen in der Folge nicht ein.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ansprüche der Klägerin gemäß Art. X Abs 1 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer, die bei Taxiunternehmungen beschäftigt sind, welche der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit PKW angehören, verfallen seien, weil sie die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht habe. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es der Klägerin einen Betrag von S 1.500 sA zusprach und das Mehrbegehren abwies; es sprach überdies aus, daß die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei, da der Auslegung des Anwendungsumfanges der Kollektivvertragsklausel Erheblichkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle zukomme. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich des kollektivvertraglichen Verfalls der Ansprüche und führte ergänzend aus, daß auf die Verfallsklausel vom Amts wegen Bedacht zu nehmen sei. Belanglos sei, daß der Verfall nicht eingewendet worden sei und daß sich nur die Klägerin auf den Kollektivvertrag berufen habe. Den Ersatz des Kaskoselbstbehalts in Höhe von S 1.500 habe der Beklagte aber anerkannt.

Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zum Teil berechtigt.

Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zutreffend als erheblich im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG angesehenen Rechtsfrage des Anwendungsumfanges einer kollektivvertraglichen Verfallsklausel (vgl. Arb. 10.057, 10.475, 10.578 ua) ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß früher die Meinung vertreten wurde, daß der Ablauf von Präklusivfristen im Gegensatz zu Verjährungsfristen von Amts wegen zu beachten sei (vgl. Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht I 123). Diese Ansicht ist aber in ihrer generellen Aussage überholt. Nach neuerer Lehre und Judikatur ist für jede Fallfrist zu prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes dem Zweck der Fristsetzung und damit dem Willen des Normgebers entspricht (Klang in Klang VI2 566; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 279; Martinek-Schwarz, AngG6 685; Arb. 8.900, 10.097). Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich erfahrungsgemäß gerade bei Arbeitsverhältnissen schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben. Sie zwingt sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden die zur Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (vgl. Arb. 10.174, 10.219, 10.475 ua). Eine ähnliche Zielsetzung liegt aber auch den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde (vgl. KoziolWelser, Grundriß8 I 176). Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist verlangt daher nicht, daß der Ablauf solcher Ausschlußfristen von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Ähnlichkeit des Zwecks dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung läßt vielmehr eine analoge Anwendung des § 1501 ABGB geboten erscheinen (9 Ob A 178/89). Da sich weder die Klägerin noch der Beklagte auf die Bestimmung des Art. X Abs 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags berufen haben und ein Verfall der Ansprüche der Klägerin nie eingewendet wurde, hat eine allfällige Beschränkung ihrer Geltendmachung durch Verstreichen der kollektivvertraglichen Verfallsfrist außer Betracht zu bleiben. Da der Beklagte die eingenommenen Fahrerlöse vereinbarungswidrig nicht abgeliefert hat, ist der diesbezügliche Teil des Leistungsbegehrens berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zwar den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision auf die Anwendung der Verfallsklausel beschränkt und die Revision enthält keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen der Frage des dem Mäßigungsrecht des § 2 DHG unterliegenden restlichen Schadenersatzanspruches (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 368 ff) über den Einzelfall hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen soll, doch erfordert die Aufhebung des § 503 Abs 2 ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. 1989/343 (Art. X Z 25 lit b iVm Art. XLI Z 12), auch eine Prüfung der Rechtsfrage bezüglich des restlichen Kaskoselbstbehalts (vgl. 888 BlgNR 17.GP 47). Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen, da auf eine Rechtsrüge nur einzugehen ist, wenn sie gesetzmäßig ausgeführt ist. Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin in der Revision auf die Berechtigung dieser Teilforderung überhaupt nicht mehr eingeht. Die Kostenentscheidungen sind in § 43 Abs 1 ZPO bzw. in den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO begründet. Für das Verfahren in erster und zweiter Instanz stehen der Klägerin 50 % ihrer Kosten zu, für das Revisionsverfahren gebühren ihr 40 % der Kosten.

Anmerkung

E18606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00195.89.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19890927_OGH0002_009OBA00195_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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