TE OGH 1989/9/27 9ObA261/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann B***, Transportunternehmer, Berndorf 61, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann W***, Fernfahrer, Elixhausen, Weichenbergstraße 9, vertreten durch

Dr.Dipl.Ing. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 99.278,20 sA (Revisionsstreitwert S 80.000,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 1989, GZ 12 Ra 27/89-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Oktober 1988, GZ 40 Cga 1144/87-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.629,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 771,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in seinem vollen Umfang zugesteht. Das echte (konstitutive) Anerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft und kommt somit durch Willenserklärungen zustande. Davon unterscheidet sich das unechte (deklaratorische) Anerkenntnis, das eine bloße Wissenserklärung ist. Der Schuldner will keine Rechtsfolgen herbeiführen, sondern gibt nur bekannt, daß das Recht des Gläubigers seines Wissens besteht. Während das deklaratorische Anerkenntnis im Rechtsstreit nur ein Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung bildet, das durch andere Beweise widerlegbar ist, schafft das konstitutive Anerkenntnis einen neuen Verpflichtungsgrund; es ist, weil es eine Willenserklärung ist, nicht widerlegbar, sondern allenfalls anfechtbar (Koziol-Welser8 274). Ob ein konstitutives oder ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu erforschen, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist (JBl 1980, 39).

Wohl hat der Beklagte vorgebracht, daß er Beilage ./E unbedacht und ohne genaue Prüfung unterfertigt habe und er hat auch darauf hingewiesen, daß er sich damals wegen der gegen ihn erstatteten Strafanzeige in einer Zwangslage befunden habe. Er hat jedoch nicht etwa behauptet, daß die Parteien etwa in diesem Zusammenhang Vereinbarungen getroffen hätten, die über den schriftlich niedergelegten Inhalt hinausgegangen wären. Es ist daher bei Prüfung der strittigen Frage ausschließlich vom schriftlichen Text der Vereinbarung auszugehen; nicht einmal der Revisionswerber vermag aufzuzeigen, welche abweichenden Ergebnisse durch weitere Beweisaufnahmen zu gewinnen gewesen wären.

Da der Kläger in dieser Urkunde nicht nur das Bestehen des Schuldverhältnisses zugestand, sondern sich überdies zur Zahlung verpflichtete, kann seine Erklärung nicht als bloße Wissenserklärung qualifiziert werden. Das Anerkenntnis war vielmehr konstitutiv; das anerkannte Schuldverhältnis wurde damit begründet, auch wenn es vorher nicht bestanden haben sollte.

Behauptungen über Umstände, die eine Anfechtung des Anerkenntnisses ermöglichen könnten, wurden nicht vorgebracht. Daß der Beklagte die Urkunde allenfalls unüberlegt unterfertigte, kann die Wirksamkeit seiner Erklärung ebensowenig in Frage stellen wie die Tatsache, daß er sich zu diesem Zeitpunkt wegen der Aufdeckung seiner Malversationen in einem psychisch angespannten Zustand befand. Da er selbst davon ausgeht, daß die Urkunde erst nach seiner Vernehmung durch die Gendarmerie zu seinen Straftaten unterfertigt wurde, scheidet auch eine - im übrigen gar nicht

behauptete - Drohung mit strafrechtlicher Verfolgung und daher eine allenfalls beachtliche Zwangslage aus.

Daß in der Urkunde ein Betrag von "ca." S 120.000,-- genannt wird, macht die Vereinbarung keineswegs unbestimmt. Der Beisatz "ca." kann nur als Hinweis darauf gewertet werden, daß der Betrag schätzungweise ermittelt wurde, wird doch im weiteren im Zusammenhang mit der Regelung der (bestimmten) Zahlungsverpflichtung ganz offensichtlich vom Ersatz eines Schadens in dieser Höhe ausgegangen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00261.89.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19890927_OGH0002_009OBA00261_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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