Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S*** u.a. wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts in Jugendstrafsachen vom 20. April 1989, GZ. 4 a Vr 2961/88-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 21.April 1951 geborene Handelsarbeiter Alfred S*** bekämpft seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls als Anstifter nach §§ 12, zweiter Fall, 127, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 1, Abs 2 StGB. mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z. 5 a, inhaltlich auch 9 lit a StPO.). Er habe einerseits die (rechtskräftig mitverurteilten) unmittelbaren Täter nicht zum Diebstahl eines Personenkraftwagens Marke BMW im Wert von ca. 200.000 S bestimmt, andererseits sei vom Schöffengericht nicht festgestellt worden, er habe sich an der Hehlerware (Teppiche) bereichert und von der diebischen Herkunft gewußt oder wissen können. Der Tatsachenrüge zuwider ist der in Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten gezogene Schluß des Schöffengerichts auf seine Täterschaft denkfolgerichtig.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Beschwerde aus den Akten aufgezeigten Umstände vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen. Heimo V*** hat nach seinem Entschluß, die Umstände der von ihm begangenen Straftaten wahrheitsgemäß zu schildern (S. 91/I), seine Angaben nicht mehr geändert. Der Versuch, die gestohlenen Teppiche auch anders zu verwerten (Mexikoplatz), steht der erstrichterlichen Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der ihm angelasteten fremdnützigen Hehlerei ebensowenig entgegen wie die Weiterverweisung an andere Interessenten ohne Erörterung eines Kaufpreises.
Im Grund wendet sich die Tatsachenrüge unter Wiederholung der vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten bei beiden vorgeworfenen Straftaten lediglich in einer auch im Rahmen eines solchen Nichtigkeitsvorbringens unzulässigen Weise gegen die weiterhin unanfechtbare Beweiswürdigung eines Kollegialgerichts (EvBl 1988/109). Sie vermag damit aber auch nicht aufzuzeigen, in welcher Weise das Schöffengericht die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände solchermaßen verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (vgl. 13 Os 53/88, 13 Os 5/89, 13 Os 48/89, 13 Os 97/89 u.v.a.).
Soweit inhaltlich Feststellungsmängel releviert werden, übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß bei dem ihm angelasteten Hehlereivergehen nach § 164 Abs 1 Z. 1, Abs 2 StGB. Bereicherungsvorsatz nicht vorausgesetzt ist; zum anderen übergeht er die erstrichterliche Konstatierung, daß er Heimo V*** die Möglichkeit eröffnete, ihm bei der Abnahme von unreell erworbenen Teppichen behilflich zu sein und nach Kenntnis von dessen unrechtmäßigem Besitz (vgl. § 316 ABGB) auch in diese Richtung aktiv wurde (S. 121/II). Damit verläßt die Beschwerde jedoch den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i.V.m.
§ 285 a Z. 2 StPO., teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§§ 285 i i.V.m. 494 a Abs 5 StPO.; 13 Os 55/88, 13 Os 83,84/89 u. a.).
Anmerkung
E18433European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00112.89.0928.000Dokumentnummer
JJT_19890928_OGH0002_0130OS00112_8900000_000