Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. MÜller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert E*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juni 1989, GZ 7 b Vr 4792/89-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Angeklagten wird wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juni 1989, GZ 7 b Vr 4792/89-20, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Nach Verkündung des aus dem Spruch ersichtlichen Urteils meldete der Angeklagte fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, worauf seinem Verteidiger am 12.Juli 1989 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde. Infolge einer irrtümlichen Kalendereintragung in der Kanzlei des Verteidigers wurde die Rechtsmittelausführung erst am 8. August 1989 - sohin verspätet - gemeinsam mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.
In letzterem wird behauptet, daß der Endtermin für die Ausführung der Rechtsmittel zufolge eines der - bislang verläßlichen - Kanzleiangestellten Elke K*** unterlaufenen Fehlers im Kalender unrichtig mit 9.August 1989 eingetragen worden war, obwohl der letzte Tag der Ausführungsfrist der 26.Juli 1989 gewesen wäre. Dieser Irrtum sei erst am 30.Juli 1989 anläßlich der Rückkehr des mit der Führung des Aktes betrauten Rechtsanwaltsanwärters zutage getreten.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 364 Abs. 1 StPO kann wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung und - nach ständiger Rechtsprechung - auch zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil dem Beschuldigten (Angeklagten) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er
1. nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, 2. um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und 3. die Anmeldung (Ausführung) zugleich anbringt.
Da vorliegend die behauptete einmalige Fehlleistung der sonst verläßlichen Angestellten des Verteidigers durch die vorgelegte Ablichtung aus dem Terminkalender und die damit übereinstimmende eidesstättige Erklärung der Angestellten hinreichend bescheinigt ist, dies nach der Judikatur einen unabwendbaren Umstand darstellt, der nach Lage des Falles weder dem Vertreter noch dem Angeklagten als Verschulden zuzurechnen ist und der Antrag fristgerecht (unter gleichzeitiger Einbringung der Rechtsmittelausführungen) gestellt wurde, war in Stattgebung des Restitutionsbegehrens spruchgemäß vorzugehen.
Über die Rechtsmittel selbst wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E18976European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00113.89.0928.000Dokumentnummer
JJT_19890928_OGH0002_0120OS00113_8900000_000