TE OGH 1989/9/28 7Ob671/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Angst und Dr.Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus W***, Kaufmann, Krems, Dr.Gschmeidlerstraße 28, vertreten durch Dr.Werner Masser ua., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter B***, Redakteur, Wien 7., Siebensterngasse 52, vertreten durch Dr.Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,500.000 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.März 1989, GZ 12 R 14/89-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5.August 1988, GZ 33 Cg 329/86-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 20.017,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.336,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt den Zuspruch von S 1,500.000 samt Anhang mit der Behauptung, er habe bezüglich einer Liegenschaft eine Option gehabt. Mit dem Beklagten habe er vereinbart, daß ihm dieser S 1,500.000 für die Aufgabe der Option zahlen werde. Tatsächlich habe der Kläger die Option aufgegeben und der Beklagte habe seine Zahlungsverpflichtung anerkannt.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie davon ausgingen, daß weder die vom Kläger behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien noch das Anerkenntnis des Beklagten bewiesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger macht ausschließlich angebliche Feststellungsmängel geltend. Hiebei übersieht er jedoch, daß er für seine Behauptungen bezüglich einer Vereinbarung und eines Anerkenntnisses des Beklagten beweispflichtig ist. Wenn daher die Vorinstanzen den Beweis als n9cht erbracht erachteten, so erübrigten sich weitere Feststellungen. Nach einem eingehenden Beweisverfahren und ausreichender Darlegung der Erwägungen für ihre Beweiswürdigung haben die Vorinstanzen die erwähnten negativen Feststellungen getroffen. Die Erwägungen, die zu diesen Feststellungen führten, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, weil es sich hiebei um einen Akt der Tatsachenfeststellung handelt. Geht man aber von diesen negativen Feststellungen aus, so ist damit die Sache erledigt, weshalb Feststellungsmängel nicht vorliegen können. Es ist nicht richtig, daß die Vorinstanzen auf das geltend gemachte angebliche Anerkenntnis des Beklagten nicht eingegangen sind. Vielmehr hat auch hier das Erstgericht (§ 193 des Aktes) mit Billigung des Berufungsgerichtes (S 260 und 261 des Aktes) ausgeführt, daß das behauptete Anerkenntnis nicht erwiesen sei. An diese negative Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E18571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00671.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0070OB00671_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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