Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** und Marianne H*** wegen des Verbrechens nach § 166 bzw. § 170 StG über die Beschwerden des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 1989, GZ 12 Os 61/89-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 8.Juni 1989, GZ 12 Os 61/89-5, wies der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Ebenso mußte mit den dagegen erhobenen, neuerlich (teilweise als "Berufung" bezeichneten) Beschwerden verfahren werden, weil, wie bereits in der angefochtenen Entscheidung dargetan wurde, gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Anmerkung
E18412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00135.89.0928.000Dokumentnummer
JJT_19890928_OGH0002_0120OS00135_8900000_000